< 15 Sihetl XIV, Abhandlung.
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3). Gegenstände, der ausschließenden Privilegien.
M 6. 358..- '
Was. zur Erlangung. eines ausschließenden Privile-
gStiums geeügnet ist. p
In- und Ausländer sind hierzu geeignet.
"AnASur Erlanguüng'eines auss<hließenden Privilegiums in den bstervei«
<ischen Staaten, für welche dieses Gesel gegeben ist, sind alle neuen
Entdec>ungen, Erfindungen und Verbesserungen im
gesammten. Gabiethe der Industrie geeignet, es möge
das Privilegium von. einem In oder Ausländer angesucht werden.
Allerb. Patent vom 31. März 1832, 5. 1.
Betreffend die Frage: ob in den 6. k. Staaten Privilegien an
Ausländer auf neue Erfindungen , Entdeckungen und Verbesserungen
im Gebiethe der Industrie verliehen werden können , wobei die Aug»
übung der betreffeuden Erfindung oder Verbesserung im Auslande
weder allgemein Statt findet, noch auf ein Privilegium beschränkt
erscheint', wurde die R5g- mit Hofkammerd. vom 8. Dec. 1842,
Hofz. 48859, Rgg8z. 74893, auf die im nachfolgenden 6, 559 vor-
kommende Belehrung vom 20. Nov. 1842, Z. 47824 verwiesen.
a) Doch werden stets polizeilihe Erhebungen über die Unbedenklichkeit der
Ausländer und die Anjeige des Resultates an die Hoffammer angeordnet,
6. 559.
Ausnahme.,
Inwiefern neue Ersindungen und Verbesserungen .des Auslandes an dieser Be-
y günstigung Theil nehmen dürfen.
- "Auf Bereitung von Nahrungsmitteln , Getränken und Arzneien
findet kein Privilegium "Statt. Auf newe Erfindungen und-Verbesse-
rungen des Ausglandes, welche in den östereichischen Staaten
eingeführt werden wollen , können dann ,'"und insofern als die Aus-
übung derselben im Auslande auf ein ausschließendes Privilegium be-
schränkt ist, dem Inhabey eines solchen Privilegiums oder dessen recht-
mäßigen Cessionarien und nur auf die Dauerzeit des ausländischen
Privilegiums jedoch in keinem Falle ohne besondere allerhöchste Be-
willigung über fünfzehn Jahre Privilegien ertheilt werden.
Auf solche ausländische Erfindungen und Verbesserungen aber,
webhe im Inlande zwar noch nicht in Ausübung ,/ im Auslande aber
auf kein Privilegium beschränkt sind, und in den österreichischen Staaten,
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