Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 361 
sey es von In- oder Ausländern eingeführt werden wollen, können 
Ten keine Privilegien mit rechtsgültiger Wirkung zugestanden werden. 
- Allerh. Patent vom Jahre 1832, ß8. 2. ; 
Dieser Patentsabsatz spricht ausdrücklich von den Erfindungen 
und Verbesserungen des Auslandes, welche in die österreichischen 
vile- Staaten eingeführt werden wollen, und sohin entweder allge- 
mein oder unter der Beschränkung eines Privilegiums im Auslande 
in Ausübung sind, berührt keineswegs aber den Fall, wo Aus länder 
auf neue Erfindungen , EntdeXungen oder Verbesserungen im Ge- 
errei bietbe der Industrie ausschließende Privilegien für die €. kf. Staaten 
euen ansprechen, wo die Bestimmung des 8. 1 des allerh. Patents in An- 
1im wendung. zu kommen hat. 
möge Die Beschränkung, daß den Ausländern nur dann undinsofern, als 
rden. ihre Erfindungen oder Verbesserungen bereits im Auslande unter dem 
Privilegienverbande stehen , in den österreichischen Staaten aussclie- 
n an gende Privilegien ertheilt werden dürfen, wurde daher mit Hofkammerd. 
ngen vom 2. Nov. 1842, Hofz. 478341 um so weniger geseßlich erkannt, 
Mus= als manche Ausländer nicht einmal in der Lage wären, den an sie ge- 
ande stellten dießfälligen Anforderungen zu entsprechen , wenn nämlich wie 
'änkt in Frankreich dem Patentträger, bei“Verlust des Privilegiums dir 
42, ein Landesgeseb; verbothen ist, auf die patentirte Erfindung in frem- 
'vor- den Staaten ein Privilegium zu nehmen. 
1. 
: der ! 
net, pb) Verfahren zur Erlangung ausschließender Pri- 
vilegien. 
6. 560. 
Ne Wo die Gesuche um ausschließende Privilegien ein- 
E gereicht werden, und wie dieselben eingerichtetseyn 
| müssen. 
ffe: . Werein ausschließendes Privilegium auf irgend eine neue Entde- 
550 &>ung, Erfindung oder Verbesserungim Gebiethe der Industrie zu erlan- 
4: gen wünscht, hat bei dem Kreisamte*) (S. 8. 563), in dessen Bezirk er 
be: fich aufhält, sein Sesuch nach dem beiliegenden Formulare A einzureichen, 
ör in demselben seine Entdeckung , Erfindung oder Verbesserung in der 
en Wesenheit anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er das Pri- 
Ie vilegium zu erhalten wünscht, auszudrücken , die darnä<h entfallende 
Taxe nach den weiter unten (6. 12-17 des allerh. Patents) vor- 
y kommenden Bestimmungen zur Hälfte zu erlegen, und eine versiegel- 
: ie genaue Beschreibung seiner Entdeckung , Erfindung oder Verbes- 
“. ekung beizulegen, welche mit folgenden Erfordernissen versehen seyn 
muß:
	        
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