Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

37. X. Theil XIV. Abhandlung. 
2) Die Beschreibung ist in der deutschen oder in der Geschäfts- 
sprache der Provinz , wo das Gesuch eingereicht wird, einzvegen. 
b) Sie muß so abgefaßt seyn, daß jeder Sachverständige den 
Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im Stande ist, 
ohne neue Erfindungen , Zugaben oder Verbesserungen beifügen zu 
müssen. 
ec) Dagjenige , was neu ist, also den Gegenstand des Privi- 
legiums ausmacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und 
angegeben seyn. 
d) Die Entdeckung , Erfindung oder Verbesserung muß klar 
und deutlich und ohne Zweideutigkeiten / die irre leiten könnten und 
dem (in b) angegebenen Zwecke entgegen sind, dargestellt werden. 
e) Es darf weder in den Mitieln noch in der Ausführungs- 
weise etwas verheimlicht werden , es dürfen daher weder theuere, 
oder nicht die ganz gleiche Wirkung hervorbringende Mittel angegeben, 
noc< Handgriffe, welche zum Gelingen der Operation gehören , ver- 
schwiegen werden. 
Wo es thunlih ist, sind zur besseren Versinnlichung der Ges 
genstände der Beschreibung, Zeichnungen oder Modelle beizufügen, 
obwohl dieselben nicht unumg*nglich erfordert werden , wenn anders 
der Gegenstand durch die Beschreibung allein, nach dem (in b) aus- 
gedrückten Erfordernisse deutlich genug gemacht werden kann. 
Allerh. Priv. Patent vom Jahre 1832, 8. 3. 
2? Jedermann, der sich inWien aufhält, und ein ausschließendes 
Privilegium auf irgend eine neue Erfindung, Entde>ung oder Verbesse- 
rung im Gebiethe der Indusirie zu erlangen wünscht , hat sein Gesuch un- 
mitielbar bei dem Einreichungsprotocolle der k. k. 1. 5. Landegregierung 
nach dem im 8. 3 des allerh. Vatents vorgeschriebenen Formular A, je* 
doc< mit der Aufichrift; „An die hochlsbl. u. 5. Landesregierung« zu 
überreichen , und daselbst die entfallende Privilegientaxe zur Hälfte. zu er- 
legen, woselbst ihm nach dem 8. 3 ves Patentes der vorgesc<hriebene 
Empfangsschein ausgefertigt werden wird. 
(88 wurde übrigens unter Einem bei der Direction der n. 5. Rggs. 
Rgst. über die bewilligten ausschließenden Privilegien ein Verzeichniß er- 
öffnet , in welches die Eiusicht zu nehmen Jedermann während der Amts- 
stünden gestattet seyn wird, 
- Kundm. der k. k. Regierung yom 17. Febr. 1821. 
S8. 561. 
Bevollmächtigte dürfenumPrivilegien einschreiten. 
Das allerh. Patent enthält keineswegs die Weisung, daß die 
Privilegien - Anbringen bei jener Behörde eingereicht werden sollen , 
in deren Bezirk der Privilegienwerber seinen beständiger Wohnsitz hat, 
sondern bei jener Behörde, in deren Bezirk er jich aufhält. Das Ge- 
[es wollte dießfalls dem Erfinder in dem Augenblicke , wo er sich ent- 
-ZB
	        
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