1. Theil XIV. Abhandlung.
1. Abschnitt.
Erlangung der Beschäftigungsrechte. sch-
S. 34.
Vorerinnerung,
Auf was sich die Bedingungen zur Erlangung solcher Beschäftigungen
beziehen.
So lange in dem Gebiethe der Commerzialbeschäftigungen
keine vollkommene Bewerbsfreiheit besteht, und geseßliche An-
ordnungen bestimmte Erfordernisse zur Erlangung eines
Gewerbsbefugnisses vorschreiben, ist es nöthig / daß diese Vorschrif-
ten gehandhabt werden, welcher Grundsaß nie außer A<ht zu las-
sen ist.
Hofkammerd. vom 10. Nov. 1812.
Gegen solc<e Bedingungen dagegen , welche die öffentliche 1190
Verwaltung gar nicht vorgeschrieben hat, und die den Gewerbsgrund- selb
säßen entgegen sind / sollen weder Gewerbe zugesichert, noch verlie-
ben werden.
Hofd. vom 16. März 1802. gur
Vielmehr soll bei Commerzial- Gewerbsverleihungen nach den
bestehenden Verordnungen und Zeitverhältnissen vorgegangen werden. [un
Hofv. vom 24. Jänner 1803- Verordnung vom 8. Febr, 1803. zur
Auch sollen Fabriksbefugnisse nicht ohne alle nöthigen Umständen von
zu untersuchen bewilligt werden. das
Verordnung vom S5. Jänner 1796. We
Diese die Commerzialbeschäftigungen 'betreffenden Bestimmun-
gen haben auf die Polizeibeschäftigungen eine noch strengere Anwen- pid
dung und beziehen sich in beiden Fällen wir
1. auf die Persönlichkeit des Bewerbers , solc
II. auf dessen Vermögensstand, und 4.7!
TIT. auf die Ausübung. ge
a) Inwiefern beim Betriebe freier Beschäftigungen gleichfalls gewisse Bedin- tis
gungen gesordert werden, kommt gehörigen Orts vor, den
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Persönlichkeit im engeren Sinne, imi
S. 39. gen
ad 1. Eintbheilung dieses Gegenstandes. "Ge
Bei der Persönlichfeit des Bewerbers kommen vorersi zu be- "
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