Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 363 
ja schließt, auf seine Erfindung ein Privilegium zu erlangen und seine 
ige den Prioritäsansyrüche zu sichern , den kürzesten Weg zu erleichtern. 
be Ür Wenn auch bei anderen Geschäften Niemanden verwehrt werden 
ien ü tann, sich einen accreditirten Bevollmächtigten, auf den man vertraut, 
8 zu wählen ; so kann dieß am allerwenigsten bei Privilegienangelegen- 
Privi- heiten geschehen , wo allerlei Verhältnisse z.B. zeitweilige Ab- 
uid wesenheit im Auslande , den Privilegienwerber hindern können , sein 
Anbringen bei der Behörde seines gewöhnlichen Wohnsikes einzureit- 
6. Har 1 eue wo wenigstens dieser Weg mit Verzögerung verbunden 
| eyn dürfte. 
Ee Der solchergestalt Bevollmächtigte der alle geseßlichen Bedin- 
„ungs: gungen erfüllt, tritt somit in die Stelle des Privilegienwerbers, und 
mere seine Eingabe muß von jener Behörde angenommen werden, in deren 
hel Bezirk er (der Bevollmächtigte) sich aufhält. u | | 
| Ner Solche Eingaben können und dürfen um so weniger zurü&gewie- 
sen werden , als die zugleich eingelegte versiegelte Beschreibung und 
r Ge- das darauf zu gründende Certisicat rechtliche Folgen bei Prioriräts- 
igen , Freitigkeiten geseßlich mit sim bringen. 
inders Commerz. Hofd. vom 5. April 1821. 
| qu8- 6. 562. 
Über die Eingabei:i wird dem Privilegiumswerber 
ein Certificat ausgestellt. 
dee . Das Kreizamt hat dem Privilegiumswerber über die gedachten 
< un- Eingaben einen Empfangschein (Certisicat) nach dem beiliegenden For- 
ierung mulare B auszufertigen, in welchem nebst dem Namen und Wohn- 
A» je- orte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Überreichung , 
g% Zu die Bestätigung der bezahlten Taxe, und die Angabe der in dem Ge- 
ue suche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung - Erfindung oder 
Verbesserung anzusetzen sind. 
Rggs. Allerh. Patent vom 31. März 1832, S. 4 
iner a)yDa es bei dem Verfahren zur Ausführung des neuen Systems in der 
Hauptsache auf die Sicherstellung der Prioritätsansprüche der Privilegien- 
werber anfommt, und diese vorzüglich von der Ausfertigung der Empfangs- 
scheine (Certificate) abhängt ; fo ist den Ämtern und Individuen, denen 
diese Ausfertigung obliegt, angelegentlich anzuempfehlen , alle derlei Ge- 
genstände als sehr dringeud zu behandeln, und zur no< mehreren dieß- 
fälligen Beschleunigung bei jedem Amte, dem diese Ausfertigung obliegt , 
ten eine angemessene Anzahl gedruier Formulare der mehrgedachten Certi- 
ß die ficate dergestalt in Bereitschaft zu halten, daß bei vorkommenden Fällen , 
len diese Formulare nur nach Maßgabe der geschehenen Eingaben ausgefüllt , 
/ und mit den ämtlichhen Unterschriften und Attributen versehen werden 
hat, dürfen, wornach jede sviche Eingabe augenblicklich erpedirt werden kann, 
Ge- Inst. für die Länderstellen« 
) ent- Das Einreichung2protocoll hat daher auf das Gewissenhafteste vorzugehen. 
Hofkammerd. vom 16, Nov. 1834, Hofz. 49369 , Nggsz. 64819.
	        
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