Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

| 1. Theil XIV. Abhandlung. 
sel 
6. 563. ut 
Von welchem Tage an die Prioritär des Privile: “ 
giums zu gelten hat. 
Von dem Tage und der Stunde der Ausstellung des Certificates 
durc< das Kreisamt (S. 5. 960) hat die Priorität der angezeigten Entde- 
Fung, Erfindung, ober Verbesserung zu gelten, d. i. jede Einwendung 
einer nach diesem Termine gemachten oder ausgeübten gleichen Ent- 
deFung , Erfindung , oder Verbesserung , wird als ungültig betrach- 
tet, und kann die Neuheit der von dem Privilegiumwerber ordnungs» 
mäßig angezeigten und beschriebenen Entdeckung, Erfindung , oder 
Verbesserung nicht widerlegen und aufheben. 
Allerh. Priv. Pat. vom Jahre 1832 , 5. 5. “ 
S. 564. . 
Benehmen des Kreigamtes nach Empfang eines Ge v 
suches um ein ausschließendes Privilegium. y 
Auf dem Umschlage der versiegelten Beschreibung bat das Kreisamt d 
den Namen und Wohnort des Privilegiumswerbers, Tag und Stunde ; 
der Überreichung , die bezahlte Taxe und die Angabe der in dem Ge- 
suche in der Wesenheit angezeigten Entdekung , Erfindung , oder 
Verbesserung unrer Mitfertigung des Privilegienwerbers sogleich bei 
der Überreichung nach dem Formulare € anzuseßen, diese Beschreibung 
sammt dem Gesuche ohne Verzug längstens binnen 3 Tagen unerbro- 
<hen an die Landesstelle der Provinz zu übersenden und die empfangene 
Taxe auf dem gewöhnlihen Wege an die Landesstelle abzuführen. 
Priv. Patent vom Jahre 1832, 6. 6. 
S. 5653. 
Inwiefern der Landesstelle die Verweigerung solcher 
Privilegien zusteht. 
Recurs dagegen an die k. x. Hofkammer. 
Die Landesstelle hat sich in keine wie immer geartete Erhebung 
über die Neuheit oder Nüßlichkeit der Entdeung, Erfindung, oder 
Verbesserung einzulassen, sondern nur zu beurtheilen, ob die in dem 
Gesuche in der Wesenheit angezeigte Entdeckung, Erfindung oder 
Verbesserung in keiner öffentlichen Hinsicht sc<ädli< oder den Landes- 
geseßen zuwider , und nach diesem Patente zur Ertheilung eines 
Privilegiums geeignet sey oder nicht. 
Nach Maßgabe der Umstände hat sie sodan1 entweder das Privi- 
legium zu verweigern, oder im vorgeschriebenen Wege nach dem 
beiliegenden Formulare D zu erwirken , und die Aushb ändigung des: 
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