366 Ir. Theil XIV. Abhandlung.
Da Übrigens die Erfahrung zeigte, deß mehrere medicinische au
Facultäten die Untersuchungen aus Mangel der erforderlichen Ap-= der
parate nicht vornehmen fonnten , und da alle medicinischen Facultä- die
ten zum Bezuge der Taxen für ihre Gutachten berechtigt sind, es
mithin den Parteien gleichgültig bleibt , ob die Untersuchungen bei
dieser oder jener Facultät Statt finden: so hat ferner die allge:
meine Hofkammer ebenfalls mit Zustimmung der |. €. vereinten
Hofkanzlei es für das Zweckmäßigste erkannt , das ganze Geschäft
der medicinisc<hen Voruntersuchungen bei der in jeder Beziehung ge-
hörig eingerichteten und wegen der Frequenz der Privilegien=Ange-
legenheiten in der Hauptstadt bereits am besten eingeübten hiesigen
medicinischen Facultät dergestalt zu concentriren, daß dieselbe niht
nur die hierlands vorkommenden, ohnehin zahlreichsten Privilegien-
gegenstände, welche in das Sanitätsfach einschlagen, sondern auch,
die aus andern Provinzen hierher einliegenden, oßnehin selteneren
Eingaben , im Wege der Regierung zur Vergutachtung zu erhal-
ten, und ihr Gutachten auf eben diese Wege hieher zur weiteren
geseßlichen Amtshandlang vorzulegen haben wird.
Hiernach erhielt die Regierung den Auftrag an die medicini-
sc<e Facultät und an die Direction des polytechnischen Institutes
das Erforderli<e zu erlassen.
Hofkammerd. vom 2. Jänner 1827.
Die k, tk. Hofkanzlei ist mit der |. k. allgemeinen Hofkammer
übereingekommen, der Wiener medicinischen Facultät, die medicinische
Voruntersuchung auch bei den aus andern Provinzen vorkommenden
Privilegiengegenständen, welche in das Sanitätsfach einschlagen ,
zu Übertragen.
Hofkanzlei-Ministerial-Schreiben vom 24, Mai 1827.
6. 568.
Begutachtungstaryen für die medicinische Facultät.
Beijedem Privilegiengesuche, über welches nach Beschaffenheit der
zum Grunde liegenden Erfindung eine ärztliche Voruntersuchung sich
als nothwendig darstellt, hat der Bittsteller nebst übrigen in dem Privi-
legienpatente vom. 8. Dec. 1820 festgesebten Taxen , auch an die
medicinische Facultät in Wien eine Gebühr von 24 fl. C. M. nest
1 fl. für Stempel zu entrichten.
Eod.
Von diesem Stempel ist es aber vermöge Tax- und Stempelge-
ses vom 20. Dec. 41840, 6. .81, Z. 6 abgekommen.
Der Wiener medicinischen Facultät wurde bereits mit allerh. Pa-
tent vom 8. Dec. 1820 das ihr bis dahin zuge standene Recht der Taxab-
nahme für Gutachten über Privilegiengegenstände belassen Db.
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