Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 367 
inische auch wurde verordnet, daß die Privilegienwerder zur Entrichtung 
1 Ap- derselben zu verhalten seyen. Hierdurch sind alle ältern Gesetze in 
CUltä- dieser Beziehung aufgehoben. 
d, es Patent vom 31. März 1832, Hofkzld. vom 22. Jänner 1841, 
en bei Hofz- 954, Rggsz. 6977. 
allge- 
einten 3) S. Maj. gerühten mit allerh. Ents<hl. vom 26. Juli 1825 der medici- 
schäft nischen Facultät-die fernere Abnahme einer Taxe von 24 fl. EG, M. für Gut- 
19 ge: achten über Privilegiumsgegenstände zu gestatten. 
Anne Rgagsc. vom 31, Oct. 1828. | 
ge“ Der k. k. Regierung wurde von der hohen Hoffammer im Einver- 
esigen ftändnisse mit der k. k. vereinten Hoffanzlei. bedeutet : 
niht Na<h der allerh. Ents<hl. vom 23. Juli 1822 ist bei Privilegirten 
Hien= är Erfindungen, die si auf Gegenstände der Verzehrung beziehen, 
auch, immer das Gutachten der medicinischen Facultät einzuheben. Da aber be- 
neren Fehende Gesetze keine weitere Ausdehnung zulassen, so liegt es in der 
rbal- Natur der Sache, daß in der Regel diese Bestimmung nur dort Anwen- 
| dung zu finden habe, wo es sich um die Privilegirung eines zur Verzeh- 
teren rung bestimmten Gegenstandes handelt, keineswegs aber auch dort, wo 
„.., das Object der Privilegiruug lediglich ein zur Bereitung von Verzehrungs- 
tcini: zegenständen zu verwendendes Gefäß ist, und sonach nicht ein eigentliches 
futes Sanitätgobject für die medicinische Beurtheilnng bildet , in welchen Fäl- 
jen das politechnische Institut, als competente technische Behörde, mehr 
als die mediginische Facultät berufen und geeignet erscheint, ein Gutachten 
zu erstatten , ob und inwiefern das Object der Privilegirung, sowohl in 
nmer Beziehung auf das verwendete Materiale , als auch in Beziehung auf die 
ische Art der Construirung in Sicherheitsrüficht einem Bedenken unterliege 
nden oder nicht. 
gen, Hoffammerd, vom 15, Juli 1840 , Hofz, 26270, Rggsz. 44919. 
s. 369. 
Welche Belege im obigen Falle den Gesuchen beizu:- 
tät. schließen sind, 
tder Den Gesuchen um ausschl. Privilegien, über welche nach Be-' 
sich schaffenheit der zum Grunde liegenden Erfindung eine ärztliche 
vivi- Voruntersuchung sie) als nothwendig darstellt, ist, nebst den 
die übrigen in dem Privilegienpatente festgeseßten Taxen auch laut Cir- 
1edst eulare vom 31. Oct. 1825 die für das ärztliche Gutachten zu entrich- 
tende Taxe pr. 24 fl. M. M., und ein Duplicat der versiegelt einzule- 
genden Beschreibung und Zeichnung für die medicinische Facultät bei- 
lge- zuschließen ; und nachdem die |. |. vereinte Hofkzl. laut Eröffnung vom 
14. Mai 1827 mit der 6 Ek. allg. Hofkammer übereingekommen ist, 
Pae- daß der hiesigen medicinischen Facultät die ärztlihe Voruntersu- 
wab- hung auch bei den aus andern Provinzen vorkommenden Privile- 
giengegenständen, die in das Sanitätsfach einschlagen, zu übertragen
	        
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