Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- ud Hänbelswesen. 369 
vinzen ursprünglich ausbedungen hat/ der Beisaß: hat sich die Ge 
heimhaltung seinerBeschreibung ausßsdrücklich bedun: 
gen, in die Verlautbarung aufgenommen werde. 
Hofkammerd, vom 18. August 1838; Hofz: 33403 , Rggsz. 
50958. 
und 8. 972. 
Mer Officiose Kundmadung der allerhö<st verliehenen 
schrift: Privilegien im Amtsblatte der Wiener-Zeitung. 
xhd<- Nach dem Geiste des bestehenden Privilegiensystems liegt demsels 
ben unverkennbar die Absicht zum Grunde, den Erfindungsgeist auf- 
zumuntern und die Nationalindustrie zu beleben / -- eine Absicht, 
die ohne Zweifel als cauva publica zu betrachten ist. 
Um aber den Privilegien allgemeine Anerkennüng zu verschäffen, 
ien. und die Staatsverwaltung vor Überladung mit Beschiverden zu ver- 
. wahren , ist ihre officiose Kundmachung im Amtösblatte erforderlich. 
Wirklich sind Kundmachungen dieser Art immer von Amtswegen 
zu machen und auch die Zeitungspächter häben vorhin von den Pär- 
Sfraft teien nie eine Gebühr dafür bezogen: Etwäs anderes ist es, wenn 
n der der Privilegieninhaber zur Anempfehlung seiner Erfindung gegen das 
nCtio- Publicum / und zur Vermehrung seines Absatzes, ausführli<e No- 
t nur tizen einrücken lassen will, dann nimmt eine söl<e Ankündigung ganz 
diener den Character einer Privatnotik an, und gehöret in das Intelligetnz- 
1. blatt, unterliegt folglich auch den Insertionsgebührein. Dergleichen 
rmYz Ankündigungen finden sich auch fast täglich in den Intelligenzblättern, 
urde, und werden dafür ohne Widerreden die Insertionsgebühren entrichtet. 
infa Dagegen erscheinen die Kundmachungen im Amtsblatte öffenbar äls 
Pris« officios: 
Per- Die Privilegieninhaber haben sie nicht verlangt ; sie sind viel: 
ung, mehr von Amtswegen mit Hofv. vom 12. Aptil 1821 äusdrücklich 
hnisse angeordnet, und es tritt hier eine ratio legis publica zugleith auch 
wegen rechtlicher Folgen zum Grunde. Hätte die Stäatsverwaltung 
. erklärt, daß eine einmalige Einrückung der Privilegien in das histd- 
icht- rische Blatt zum Schutze der Privilegienrechte hinreiche 3 so iwure es 
heim wohl keinem Privilegieninhaber beigefallen , eine weitere ofsitisse 
: der Kundmachung im Amtsblätte zu verlaiigen , indem hiernach das qu6 
gister modo et quoties ganz gleichgültig wäre. 
t der Die Geringfügigkeit der Gebühr kann übrigens eine unrichtige 
<wung Aufrechnung eben so wenig rechtfertigen ; ale die geringe Anzahl der 
er in vorgefommenen Beschwerden. | 
benen Es genüget , daß Beschwerden vorliegen ; und daß die Aufreh“ 
3 der nung nicht im Nechte und Geseße gegründet ist. Übrigens unterliegt 
bers , es keinem Zweifel , daß die Kündmächung der Privilegien mit unter 
gleich die Ausfertigung zu rechtteit ists weil öhine jette Kunömäthung d6s 
LV. (Gewerbswesen,) S 
„4
	        
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