Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

370 X. Theil XIV.-Abhandlung. 
Privilegium seine bindende Kraft verlieren würde, und soviel als nug mi 
wäre. 
Bei diesem Verhältnisse wurde. der Landesstelle aufgetragen, die be 
ungebührliche Aufrechnung der Insertionsgebühren für die Kundma- | 
hung der Privilegien durc< das Amtsblatt der Wiener - Zeitung so» 
gleich einzustellen. 
Hofkammerd. vom 13. Juli 1825. 
S. 573. 
Amtliches Verfahren bei der Kundmachung allerh, 
verliehener Privilegien. 
Se. Maj. haben mit höchster Entschl.. vom 4. Dec. 1823 über 
einen Vortrag der k. k.. Commerz. Hofcommission zu befehlen geru- 
het: daß Höchstdenselben / zur Erleichterung und Vereinfachung des 
Privilegiengeschäftes , in Zukunft wochentliche Verzeichnisse der zur . 
gnödigsten Willfahrung geeigneten Privilegiengesuche mit genauer An- : 
führung des Namens und Wohnortes des Bittstellers , dann des Ge. 
genstandes des angesuchten Privilegiums, und der sonstigen allenfalls e 
erforderlichen Anmerkungen vorgelegt werden sollen. 
„Diese bereits gehorsamst befolgte Entschließung hat auch eine n 
Anderung in der Manipulation des Privilegiengeschäftes / und in der sü 
bisherigen Kundmachungsart der allerh. bewilligten Privilegien noths ; 
wendig gemacht, welche, einverständlich mit der |. x Commerz. Hof:- 
commission, in. der Art beschlossen wurde, daß die mit der allerh. 
Genehmigung Sr. Maj. versehenen wochentlichen Privilegienverzeich- 4 
nisse lithographirt, und davon eine bestimmte Anzahl von Exemplarien 
an die Länderstellen mit einem eigenen Intimationsdecrete gesendet u 
werden. . 
Die Landesstelle wird daher in Zukunft von jedem solchen Ver- & 
zeichnisse zwei Exemplare zum eigenen Gebrauche, und überdieß drei ' 
Exemplare für jedes Kreisamt (und.in Triest für den Triestermagistrat) . 
mit der Weisung erhalten, rücksichtlich jener Privilegien, wo die 
Ausfertigung und Kundmachung nicht von der vorläufigen Prüfung 
der medicinischen Facultät abhängt, welches jederzeit in dem Verzeich- | 
nisse angedeutet seyn wird, sogleich das Gehörige zu verfügen ; rück- 
sichtlich derjenigen aber , wo diese besondere Bedingung eintritt die 
weitere Beitimmung der Hofkanzlei abzuwarten, . 
- Die Verlautbarung der zur Kundmachung bereits geeigneten N 
Privilegien mittelst der Zeitung , und die Vertheilung der lithogra- C 
phirten Verzeichnisse. an die Kreisämter hat unverzüglich nach dem k 
Empfange des Hofkanzleidecretes zu geschehen. n 
. Der, Erfolg einer medicinischen Untersuchung wird in der Folge 
jedesmal mit einem besonderen Decrete bekannt gemacht werden , da-
	        
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