Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 371
18 null mit sodann auch die Kundmachung ,- der mit jener Bedingung verse-
, henen Privilegien sowobl durc< die Landesstelle, als auc<> durch die
en, die Kreisämter vor sic) gehen könne.
indma- Hofkammerd. vom 2. Jänner 1827.
ng so» Die Intimation der allerh. verliehenen Privilegien an die ein-
zelnen Privilegienwerber dur< die betreffende Landesstelle hat sich die
|. €. Commerz. Hofstelle , wie bisher , vorbehalten , und die Aus-
fertigung der Privilegienurkunden an die Parteien wird von dieser
Hofstelle im Wege des Generalhoftaxamtes auf die bis jekt übliche
lerb, Art besorgt werden.
6. 574.
3 Über Was nach der Kundmachung des Privilegiums zu ge-
"gerye- schehen hat,
19 des Die eingelegten versiegelten Beschreibungen sollen, wenn der
er zur Privilegiumswerber nicht ausdrücklih die Geheimhaltung angesucht
er An- hat, nach Erfolglassung und Kundmachung des Privilegiums bei
8 Ge der Landesstelle eröffnet, in das (6. 28) vorgeschriebene Register
nfalls eingetragen, und Jedermann zur Einsicht offen gehalten werden.
, Fordert der Privilegiumswerber aber in seinem Gesuche um das
) eine Privilegium oder vor Ausfertigung desselben die (Beheimhaltung ,
in der so werden die Beschreibungen während der Dauer des Privilegiums
noth» versiegelt aufbewahrt. Eine Eröffnung darf in diesem Falle nur bei
Hof- solchen Gegenständen Statt finden, welche in das Sanitätsfach ein-
erh. schlagen , und worüber nach den Landesgesehen eine vorläufige ge-
rzeich- naue Untersuchung von der medicinischen Facultät erforderlich ist.
[arten Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn die .auch 'bei
sendet anderen Gegenständen in den Gesuchen um Privilegien allenfalls
verschwiegenen aber in den versiegelten Beschreibungen enthaltenen
Ver- Mittel oder Verfahrungsarten gegen Polizei» oder Sanitätsrück-
3 drei sichten oder gegen das allgemeine Staatsinteresse streiten, die An-
strat) wendung und Ausübung derselben eben so wenig mit einem aus-
'0 die s<hließenden Privilegium als ohne ein solches gestattet werden könne,
ifung und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen Fällen sich
zeich von selbst aufhebe.
rück Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 8.
„die Die k. |. Hofkammer fand es nicht nothwendig ,/ daß die ori-
ginal-privilegirten Beschreibungen, welche nach Vorschrift des neuen
neten allerh. Patentes ,vom 31. März 1832, 6. 8 der Regierung zur
ogra- Einrückung in das Privilegienregister zugefertigt werden, nach ge-
dein machtem Amtsgebrauche wieder an die Hofkammer zurückbefördert
werden sollen.
Folge Erstlich fällt nämlich bei dem Umstande, daß die Verfasser
"Dq: dieser Beschreibungen die Geheimhaltung derselben "M verlangten,