Von dem Gewerbs- und Handelswesen.
2) die natürlichen,
b) die politischen,
ce) die industriellen und commerziellen Eigene
te. schaften.
8. 36.
204 a. Natürliche Eigenschaften.
NZungen Dieselben beziehen sich :
Ärrfanmae a. auf das LebenSalter,
Sh ge ßB. auf das Geschlecht,
zung eines p. auf die Sitten.
Vorscrif- . 37.
<t zu las- 5-37
ad a, LebenSgalter.
5 , Minderjährige, d. i. jene, die das 24. Jahr ihres Alters
öffentliche noc< nicht zurückgelegt haben, sind unfähig , ihre Angelegenheiten
erbsgrunds selbst zu besorgen.
19h verlies Allg. b., G. B, 5.4.
Schon dadurch sind Minderjährige in der Regel von Besor-
gung einer Handlung oder eines Gewerbes ausgeschlossen.
1 nach den Insbesondere hinsichtlich der Handlungen verordnet die Hand-
en werden. lung8- und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, daß das Alter
jebr. 1803. zur Erlangung das 24. sey, gleichwie sich in den Verordnungen
Umständen vom 26. Febr. 1751 und 12. April 1753 ausgesprochen wird, und
das Mercantilgericht habe zu sorgen ,/ daß zu großen Handels- und
. Wechselgeschäften nicht ein Minderjähriger zugelassen werde.
Jestimmun- In Rücksicht des Bürgerstandes wurde ferner ausdrücklich ver-
re Anwen- ordnet, daß ein Bürgersmann, welcher vor dem 24. Jahre Meister
wird, eine Handlung oder eine andere bürgerliche Nahrung anfängt,
solches nicht anders, als nach Vorschrift der Verordnung vom 26. Febr.
41751, mit Vorwissen und Genehmigung seines vor-
gesetzten Magistrates oder Obrigkeit zu thun berech-
wisse Bedin- tigt sey; und wenn dieser, nach hinlänglicher Untersuchung ,
den Anwerber für fähig erkannt, alsdann derselbe vor Allem zum
Bürgerrechte und Bürgereide zugelassen , und sodann für majorenn
gehalten werden soll, welches jedo< nicht leicht und ohne erhebliche
Ursachen vor dem 20. Jahre zu gestatten, und insoferne der Orts-
, magistrat wahrnehmen würde ,/ daß ein solcher mit feinem VWerms-
gen nicht wohl gebahre, von dem ersteren eine sol<e Vorkehrung
von Amtswegen zu veranlassen seyn wird, damit das Vermös-
gen eines derlei Bürgers nicht zur Ungebühr versplittert werde.
xst zu be- Verordnung vom 12. April 17353.
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