VWon dem Gewerbs- und Handelswesen. 32“
Privi- j
Ürzere 6. 380.
en Aufzählung der Taxe für. ein auss<l. Privilegium.
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höher Für ausschließende Privilegien auf; neue Entdeckungen , Erfin-
n stei: dungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie ist nac< Ver-
hältniß der Dauerzeit des Privilegiums die Taxe, und zwar für das
„. 1. Jahr mit 23 fl., für jedes der folgenden 4 Jahre mit 10 fl. also für
türlich alle 4 Jahre mit «+ wtüitinnimiieice te" mis vine M0 fl
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Zusammen also für die höchste geseßliche Dauerzeit von 45 Jahren
r Pri- mit 440 fl. zu entrichten" -“
-aren, Stempel - und Taxpatent:vom 29. Jänner 1840, 56. 206.
verber
eichen S. 381.
m Der ganze Betrag ist nunmehr gleich zu entrichten.
gien Se. |. k. Maj. haben laut Hofkammerd. vom 24, Juli 1839,
Ein- 3. 32861 mit allerh. Ents<l. vom 16. Juli 1839 zu genehmigen
| geruht, daß in Zukunft bei dem Ansuchen um ein Privilegium gleich
vähn- der ganze Betrag der für die angesuchte Dauerzeit des Privilegiums
inret- entfallenden Taxen entrichtet werde, und in Gemäßheit eines Hof-
kammerd. vom 12, August 1839, Z. 34855, ist in Zukunft auc<
bei dem Ansfüchen um Verlängerung eines Privilegiums der ganze
Betrag der für die angesuchte Verlängerungszeit des Privilegiums
entfallenden Taxen zu erlegen. ... .
Hierdurch hat es von den bisherigen dießfalligen Bestimmungen
des allerh. Priv. Pat. vom 31. März 1832 *) abzukommen.
Rggsc. vom 10. Sept. 1839, Rgg8z. 48977.
I, 6, a) Der 8,44% des Patentes hatte dagegen Folgendes verordnet: 1
2. „Die Hälfte der hiernach für die ganze Dauerzeit entfallenden Privi-
legientare ist (8. 3 d. P.) gleich mit dem Ansuchen um das Privilegium ,
die andere Hälfte aber in eben so vielen Jahresraten, als die Dauer
zeit des verliehenen Privilegiums ausmacht, mit Anfang eines jeden Jahres
bei sonstiger Einziehung des Privilegiums zu entrichten.
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