Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

27 L' Theil XIV. Abhandlung. 
Der 8. 15 verordnete aber Folgendes : 
Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probeweisen 
Ausübung ihrer Erfindung zu erleichtern , kann derjenige , der Anfangs 
ein Privilegium auf eine geringere Zeit als 15 Jahre erhalten hat, vor 
dem Ablaufe des Privilegiums die Berlängerung desselben bis höchstens 
zur Zeit von 15 Jähren gegen dem erlangen, daß ex für die Verlängerung 
des Privilegiums yon der stufenweisen Tarhemessung der verlängerten 
Jahre die Hälfte dieses hiernach für die Dauerzeit dieser Verlängerung, 
nd die andere Hälfte in eben sv vielen Jahresraten , als die Verlänge: 
rung dauert, mit Anfang eines jeden dieser verlängerten Jahre bei sonsti- 
gem Verluste dieser Berlängerung entrichten. 
8. 582. 
Die bezahlte Taxe wird nicht mehr zurückgegeben. 
Ausnahme. 
Zede bezahlte Taxe ist als verfallen zu betrachten , und es kann 
Fein Anspruch auf eine Rückvergütung derselben gemacht werden, 
wennäuch in der Folge Umstände hervorkommen , welche die Nulli- 
tät. eines Privilegiums herbeiführen, es sey denn, daß der Staat aus 
öffentlichen Rücksichten ein Privilegium zu anulliren oder nicht zu er- 
theilen: finde, in welchem Falle die bezahlte Taxe zurück zu erstatten ist. 
- Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 16. 
S. 583. 
Welche Gebühren außer der Privilegiumstaxe noh 
zu entrichten sind. 
Ämtliche Erpedirung der Privilegienurkunden. 
„Außer der gedachten Taxe, und der Erxpeditionsgebühr von 
drei Gulden C, M: für jede Privilegiumsurkunde (dann der Ge: 
bühren für die ebenfalls erforderlich gewordenen Untersuchungen 
über die Schädlichkeit des Gegenstandes der Entdeckung , Erfinvung 
oder Verbesserung) hat der Privilegirte für die Verleihung des Pri- 
visegiums keine wie immer geartete Gebühr , Honorirung oder Ex- 
peditions - und Kanzleispesen unter irgend einem Vorwande zu ent= 
richten, und die Privilegienurkunden sind künftig wie jedes andere 
Befugnißdecret ex officio zu expediren. 
Pat. yom Jahre 1832, 6. 17. 
Über die Anfrage: wie es bei dem. Umstande, daß die Gesebes- 
kraft des neuen Privilegienpatentes sich auf Ungarn und Siebenbür- 
gen nicht erstreckt, das n. s, Cameraltaxamt aber der aus Anlaß 
des alten Privilegiensystems erhaltenen Instruction gemäß, von den 
Privilegienwerbern die Expeditionstaxe noch immer für 3 Urkunden, 
nämlich für die ungarische und siebenbürgische Urkunde im Betrage von 
9fl. C. M. abnimmt, =-- mit der Einhebung der Gebühren gehal- 
ten werden soll ; wurde verordnet : 
„F5D
	        
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