Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 381
6. 590.
CI Individuelle Eigenschaft des auss<l. Privilegiums,
Das Privilegium auf eine Verbesserungoder Veränderung einer
privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die individuelle
Verbesserung oder Veränderung selbst zu beschränken, und gibt dem privi-
jegen legirten Verbesserer oder Veränderer auf die übrigen Theile der bereits
108 privilegirten Erfindung oder einer schon bekannten Verfahrungsart
8 En fein Recht', wogegen der Haupterfinder eben so wenig die von einem
er: Andern gemachte privilegirte Verbesserung oder Veränderung benüßen
"'Sy- darf, wenn er sich nicht mit demselben deßhalb einversteht.
Priv. Pat. vom Jahre 1832, S8. 114. -
' Er-
oßen |
iebs- e) Von vem Anfange, der Dauer, und dem Umfange
hen. der Privilegien.
iver- 6. 591.
Füh- . Ms EIE
n. Höchste Dauerzeit eines Privilegiums.
liche Eine Verlängerung haben sich Se. Maj. vorbehalten.
Ent- Die höchste Dauerzeit der Privilegien wird auf 15 Jahre festge-
MYus- seßt. Die Bewilligung auf eine längere Dauerzeit haben sich Se.
fahr Maj. vorbehalten , und es soll nur in besondern Fällen am allerh.
Orte darum angesucht werden.
ats“ Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 18.
ang» 6, 592.
jung i Th 6
Anfang eines Privilegiums.
ente Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnt von dem Datum
chen der Privilegienurkunde, jedoch kann die Wirksamkeit des Privilegiums
nden in Beziehung auf die Straffalligkeit der unbefugten Nachahmung des
viebe privilegirten Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des
Yu: Privilegiums in den öffentlichen Blättern beginnen,
seyn Eod. 19.
jg 6. 593.
iedi- Bestimmung über den Anfang des Privilegien-
jahres.
Über eine Anfrage - wel<her Zeitpunct als Anfang des Privile-
gienjahres zu betrachten sey, wurde bedeutet, daß gemäß des 8. 19
des erwähnten Patentes vom Jahre 1832 die Dauer des Privile-