Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 383
it auch Wenn daher derselbe den Buchdruck selbst betreibt, oder seine
xe. Maschine an unbefugte Individuen verkauft: so kann er sich nach
». voin dem obigen und nac< der analogen Anwendbarkeit des 7. 6. des
ntrich- Patentes nicht auf den Schuß seines Privilegiums berufen..
Indem die |. k. Commerz. Hofcommission diese Ansichten unter
einem der Ek. &, Polizei- und Censur-Hofstelle eröffnete, hat die
Regierung den Auftrag erhalten, im Sinne derselben das Geeig-
nete zu verfügen, und sich darnach für die Zukunft zu achten.
reim Commerz. Hofd. vom 28. Nov. 1822.
reicht.
seßes- 6. 5396.
2 Privilegien auf Erfindungen in der Lithographie.
ie: Nachdem sich die k. k. Hofkammer "über das Gesuch einer
illigen Partei, vermöge deren Privilegiums auf eine Erfindung in der Lj-
3privi- thographie , diese lektere , selbst ausüben zu dürfen mit der k. k.
ißigen Polizei - und Censur-Hofstelle in das Einvernehmen geseßt hat,
gehö- wurde die Regierung angewiesen, den Bittsteller zu verständi-
gen / daß ihm nach dem G6., 7. und 8. 5. des allerhöchsten
tein Patentes vom 8. Dec. 1820 das Recht der Ausübung secnes Pri-
vilegiums nur insofern zustehe, als sol<e mit den bestehenden Lan-
desgeseßen und höhern Staatsrücksichten vereinbarlich ist; daß sein
Privilegium insbeson.dere durch die bestehenden Polizei: und Cen-
"1.015 surgeseße bedingt, und rü>sichtlich beschränkt sey , daß ihm hiernach
| die Lithographie selbst ohne Befugniß auszuüben nicht gestattet wer-
Tiegt den könne, und daß ihm folglich nac< den bestehenden Geseken ge-
eimer dachtes Privilegium nur das Recht ertheile, den Gegenstand sei-
'd im ner Erfindung an befugte Drucker gegen Entgelt zu überlassen.
fige Hofkammerd. vom 16. August 1826.
en=, 6. 597.
Fs Privilegien auf Gegenstände der dem Staate vorbe-
nicht haltenen Regaltien.
Pri- Se. Maj. haben dem N. N. das angesuchte fünfjährige Pri-
daß vilegium auf eine Verbesserung in. der Salzsiederei, nach den
Er- Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 8. Dec. 1820 mit
uh- dem Beisaße zu verleihen geruht, es sey demselben vorläufig zu
gte, erinnern, und sonach auch in der Privilegienurkunde der gehörige
3ege Beisaß einzuschalten , daß durc< die Ausübung dieses Privilegiums
das dem Staate vorbehaltene Salzregale nicht beeinträchtigt werden,
ums und. dieselbe nur auf eine. mit den bestehenden Gefällsvorschriften
- bei vereinbarliche Weise Statt finden dürfe. -
Ten- Bevor daher wegen Ausfertigung der Privilegienurkunde die
nöthige Einleitung getröffen worden ist, wurde die Regierung an-