Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 383 
it auch Wenn daher derselbe den Buchdruck selbst betreibt, oder seine 
xe. Maschine an unbefugte Individuen verkauft: so kann er sich nach 
». voin dem obigen und nac< der analogen Anwendbarkeit des 7. 6. des 
ntrich- Patentes nicht auf den Schuß seines Privilegiums berufen.. 
Indem die |. k. Commerz. Hofcommission diese Ansichten unter 
einem der Ek. &, Polizei- und Censur-Hofstelle eröffnete, hat die 
Regierung den Auftrag erhalten, im Sinne derselben das Geeig- 
nete zu verfügen, und sich darnach für die Zukunft zu achten. 
reim Commerz. Hofd. vom 28. Nov. 1822. 
reicht. 
seßes- 6. 5396. 
2 Privilegien auf Erfindungen in der Lithographie. 
ie: Nachdem sich die k. k. Hofkammer "über das Gesuch einer 
illigen Partei, vermöge deren Privilegiums auf eine Erfindung in der Lj- 
3privi- thographie , diese lektere , selbst ausüben zu dürfen mit der k. k. 
ißigen Polizei - und Censur-Hofstelle in das Einvernehmen geseßt hat, 
gehö- wurde die Regierung angewiesen, den Bittsteller zu verständi- 
gen / daß ihm nach dem G6., 7. und 8. 5. des allerhöchsten 
tein Patentes vom 8. Dec. 1820 das Recht der Ausübung secnes Pri- 
vilegiums nur insofern zustehe, als sol<e mit den bestehenden Lan- 
desgeseßen und höhern Staatsrücksichten vereinbarlich ist; daß sein 
Privilegium insbeson.dere durch die bestehenden Polizei: und Cen- 
"1.015 surgeseße bedingt, und rü>sichtlich beschränkt sey , daß ihm hiernach 
| die Lithographie selbst ohne Befugniß auszuüben nicht gestattet wer- 
Tiegt den könne, und daß ihm folglich nac< den bestehenden Geseken ge- 
eimer dachtes Privilegium nur das Recht ertheile, den Gegenstand sei- 
'd im ner Erfindung an befugte Drucker gegen Entgelt zu überlassen. 
fige Hofkammerd. vom 16. August 1826. 
en=, 6. 597. 
Fs Privilegien auf Gegenstände der dem Staate vorbe- 
nicht haltenen Regaltien. 
Pri- Se. Maj. haben dem N. N. das angesuchte fünfjährige Pri- 
daß vilegium auf eine Verbesserung in. der Salzsiederei, nach den 
Er- Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 8. Dec. 1820 mit 
uh- dem Beisaße zu verleihen geruht, es sey demselben vorläufig zu 
gte, erinnern, und sonach auch in der Privilegienurkunde der gehörige 
3ege Beisaß einzuschalten , daß durc< die Ausübung dieses Privilegiums 
das dem Staate vorbehaltene Salzregale nicht beeinträchtigt werden, 
ums und. dieselbe nur auf eine. mit den bestehenden Gefällsvorschriften 
- bei vereinbarliche Weise Statt finden dürfe. - 
Ten- Bevor daher wegen Ausfertigung der Privilegienurkunde die 
nöthige Einleitung getröffen worden ist, wurde die Regierung an-
	        
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