384 Ir. Theil XIV. Abhandlung:
gewiesen, den Bittsteller von dieser Beschränkung in die Kenntniß Y
zu seßen, und denselben zugleich einzuvernehmen, auf welche Weise 7
er sonach das angesuchte Privilegium auszuüben gedenke.
Hofkammerd. vom 20. Oct. 1827.
f) Von dem Erlöschen der auss<l. Privilegien.
6. 598.
In welchen Fällen Privilegien erlöschen.
Die Privilegien erlöschen :
a) wenn es der genauen Beschreibung , Entde>ung , Erfit-
dung oder Verbesserung , worauf das Privilegium angesucht wor-
den ist, an den (im 5.3 a-=-- € des Priv: Pat. S. oben) vorgesthrie-
benen Erfordernissen oder auch nur an einem derselben fehlt;
b) wenn Jemand geseßmäßig erweiset, daß die privilegirte
Entde>ung , Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage und
der Stunde des ausgefertigten ämtlichen Certificates im Inlande
nac< den im 6. 25, Ad, des Priv. Pat. vorkommende Bestimmün-
gen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder daß die
privilegirte Entde>ung , Erfindung oder Beröesserung nur aus dem
Augßlande eingeführt wurde, und das Privilegium därauf nicht mehr
nac< 5. 2 dem Inhaber eines ausländischen Privilegiums oder sei-
nen Cessionen gewährt worden wäre;
0) wenn der Eigenthümer eines in Kraft bestehenden Pri-
vilegiums nächweiset , daß die später privilegirte Entdeckung , Er-
findung oder Verbesserung mit seiner eigenen früher ordnungsmäßig
angezeigten und privilegirten Entdeckung, Erfindung oder Verbesse-
rung identisch seyz
d) wenn der Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage
der Ausfertigung des Privilegiums seine Entdeckung, Erfindung
oder Verbesserung no< nicht auszuüben angefangen hat, er sey
ein In - oder Ausländerz
e) wenn er diese Ausübung ein Jahr läng während ver
Privilegienzeit unterbricht, ohne si< darüber mit genügenden
Gründen auszuweisen; .
f) endlih mit dem Verlaufe der ursprünglich ertheilten
oder durc; Verlängerung erhaltenen Privilegienzeit.
Es versteht fi) von selbst, daß diese Erlöshungsarten auch
für einen jeden, der ein Privilegium an sich bringt , ss wie für
den ursprünglich Privilegirten. zu gelten haben: Nach det Erls-
shung eines Privilegiums wird die Benübung. der Entdeckung