Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

384 Ir. Theil XIV. Abhandlung: 
gewiesen, den Bittsteller von dieser Beschränkung in die Kenntniß Y 
zu seßen, und denselben zugleich einzuvernehmen, auf welche Weise 7 
er sonach das angesuchte Privilegium auszuüben gedenke. 
Hofkammerd. vom 20. Oct. 1827. 
f) Von dem Erlöschen der auss<l. Privilegien. 
6. 598. 
In welchen Fällen Privilegien erlöschen. 
Die Privilegien erlöschen : 
a) wenn es der genauen Beschreibung , Entde>ung , Erfit- 
dung oder Verbesserung , worauf das Privilegium angesucht wor- 
den ist, an den (im 5.3 a-=-- € des Priv: Pat. S. oben) vorgesthrie- 
benen Erfordernissen oder auch nur an einem derselben fehlt; 
b) wenn Jemand geseßmäßig erweiset, daß die privilegirte 
Entde>ung , Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage und 
der Stunde des ausgefertigten ämtlichen Certificates im Inlande 
nac< den im 6. 25, Ad, des Priv. Pat. vorkommende Bestimmün- 
gen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder daß die 
privilegirte Entde>ung , Erfindung oder Beröesserung nur aus dem 
Augßlande eingeführt wurde, und das Privilegium därauf nicht mehr 
nac< 5. 2 dem Inhaber eines ausländischen Privilegiums oder sei- 
nen Cessionen gewährt worden wäre; 
0) wenn der Eigenthümer eines in Kraft bestehenden Pri- 
vilegiums nächweiset , daß die später privilegirte Entdeckung , Er- 
findung oder Verbesserung mit seiner eigenen früher ordnungsmäßig 
angezeigten und privilegirten Entdeckung, Erfindung oder Verbesse- 
rung identisch seyz 
d) wenn der Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage 
der Ausfertigung des Privilegiums seine Entdeckung, Erfindung 
oder Verbesserung no< nicht auszuüben angefangen hat, er sey 
ein In - oder Ausländerz 
e) wenn er diese Ausübung ein Jahr läng während ver 
Privilegienzeit unterbricht, ohne si< darüber mit genügenden 
Gründen auszuweisen; . 
f) endlih mit dem Verlaufe der ursprünglich ertheilten 
oder durc; Verlängerung erhaltenen Privilegienzeit. 
Es versteht fi) von selbst, daß diese Erlöshungsarten auch 
für einen jeden, der ein Privilegium an sich bringt , ss wie für 
den ursprünglich Privilegirten. zu gelten haben: Nach det Erls- 
shung eines Privilegiums wird die Benübung. der Entdeckung
	        
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