Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

38. I. Theil XIV. Abhandlung. 
und ohne weiters wegen Redigirung der Beschreibungen vorzu- 
ehen. 
gh Hoffammerd. vom 27. April 1833, Hofz. 18249, Rg883. 24739. 
S. 600. 
Bekanntmachung der wegen unberichtigter Taxen 
. erloschenen Privilegien. 
Der Regierung wurde die Ermächtigung ertheilt, die wegen 
unberichtigter Taxen für erloschen zu erklärenden. Privilegien ohne 
weiterer hoher Bewilligung sogleich auf die bisherige Art durch die 
Zeitung bekannt zu machen. 
Hofkammerd. vom 25. April 1835, Hofz. 17105, Rg88z. 24551, 
S. 601. 
Anzeige erloschener Privilegien. 
Es wurde bemerkt, daß die vorgeschriebenen von Fall zu Fall 
über erloschene Privilegien zu machenden Anzeigen nicht immer er- 
stattet wurden, und auf diese Art eine bedeutende Zahl Beschrei- 
bungen bisher der Redigirung und öffentlihen Kundmachung ent- 
gangen sey. 
Da nach dem 5. 23 des allerh. Patentes vom 8. Dec. 1820 
und naß dem 8.21 des allerh. Patentes vom ZL. März 1832 
die Gegenstände der auf was immer für eine Art erloschenen Pri- 
vilegien der allgemeinen Benübung des Publicums zuzuführen sind, 
und die Hoffammerv. vom 13. Iuli 1829, Z. 2342 nicht gehö- 
rig befolgt wird, nach welcher die Privilegienregister bei der Lan- 
desstelle in Evidenz gehalten , und alle in dem Verwaltungsbezirte 
derselben ertheilten Privilegien, die entweder durch ven Ablauf der 
Zeit oder durc; den. Nachbetrieb derselben, oder durch unterlassene 
Entrichtung der Taxen erloschen , und , deren Beschreibungen der 
öffentlichen Kundmachung bisher noch nicht unterzogen sind, mit 
möglichster Beschleunigung an die Hofkanzlei namhaft gemacht 
werden sollten, so wurde der Landesstelle diese Verordnung neuer: 
dings in Erinnerung gebracht, damit, abgesehen von der mit 
Decret vom 28. Oct. 1835 , '3. 47424 erfolgten Enthebung von 
den periodischen Berichten über das Privilegiensystem, für die Zu- 
Funft nie unterlassen werde , über jeden Fall einer Privilegiums- 
Erlöschung unter Anschluß der betreffenden Urkunden, und der etwa 
bei der Landeöstelle vorfindigen Beschreibung an die |. k. Hofkam- 
mer die Anzeige zu maßen 
Hoftztd.. vom 15. Avril 1837, Hofz. 13507, Rggsz. 23187. 
In
	        
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