Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

80: I. Theil XIV, Abhandlung. 
nigstens eines Theiles desselben verfasse, sonst aber nur den Man- 
gel der Neuheit in dem Berichte gehörig darthue , worauf dann 
bloß die Kundmachung der Erlöshung des Privilegiums mit der 
ausdrücklichen Erinnerung über jenen Mangel erfolgen wird, 
Commerz. Hofd. vom 7. Febr. 1823. 
S. 604. 
Die Kundmachung ist unter die kunst- und wissen- 
shaftli<en Nachrichten der Wiener Zeitung ein- 
zuschalten. 
Da die Anzeigen erloschener Privilegien nicht im historischen, 
sondern in dem weniger gelesenen Amtsblatte der Wiener Zeitung 
erscheinen, und da der vorzüglichste Zweck der Privilegiengeseke: 
Beförderung der Industrie durch Weckung des Erfindungsgeistes, 
nur unvollständig erreicht würde, wenn den privilegirten Erfindungen, 
nachdem sie von den Banden des Alleinrechtes gelöst sind , nicht 
größtmögli<e Publicität gegeben, und auf diese Weise die Möge 
lichkeit ihrer allgemeinsten Benüßung herbeigeführt würde , so hat 
die Regierung die Einleitung zu treffen, daß in Zukunft die Be- 
j<reibungen der erloschenen Privilegien der Redaction der Wiener 
Zeitung zu dem Ende zugestellt werden, damit selbe nach Maß 
des erübrigten. Raumes in den zu kunst- und wissenschaftlichen 
Nachrichten bestimmten Artikel aufgenommen werden, 
Hofkzld, vom 16. April 1826. 
6. 605. 
Wegen Einsendung der Privilegienurkunden im 
Falle der Aufhebung eines Privilegiums. 
Aus Anlaß der von der Regierung erstatteten Anzeige über die 
in einem besonderen Falle ausgespro<ene Erlöschung eines Privile- 
giums wurde dieselbe sowohl für den betreffenden Fall als für alle 
künftigen Fälle angewiesen , nach Abläuf der geseßlichen Recursfrist, 
wenn kein Recurs eingebracht wurde, die Intimationsdecrete und 
Privilegienurkunden an die Commerz. Hofcommission vorzulegen, 
um darnach insbesondere wegen der öffentlich kundzumachenden Er- 
löshung des Privilegiums, so wie wegen der gehörigen Berichti- 
gung der Vormerkungen in den Privilegienregistern. das Nöthige 
einleiten zu können. 
Commerz. Hofcommisionsd. vom 12. Juli 1822. 
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