80: I. Theil XIV, Abhandlung.
nigstens eines Theiles desselben verfasse, sonst aber nur den Man-
gel der Neuheit in dem Berichte gehörig darthue , worauf dann
bloß die Kundmachung der Erlöshung des Privilegiums mit der
ausdrücklichen Erinnerung über jenen Mangel erfolgen wird,
Commerz. Hofd. vom 7. Febr. 1823.
S. 604.
Die Kundmachung ist unter die kunst- und wissen-
shaftli<en Nachrichten der Wiener Zeitung ein-
zuschalten.
Da die Anzeigen erloschener Privilegien nicht im historischen,
sondern in dem weniger gelesenen Amtsblatte der Wiener Zeitung
erscheinen, und da der vorzüglichste Zweck der Privilegiengeseke:
Beförderung der Industrie durch Weckung des Erfindungsgeistes,
nur unvollständig erreicht würde, wenn den privilegirten Erfindungen,
nachdem sie von den Banden des Alleinrechtes gelöst sind , nicht
größtmögli<e Publicität gegeben, und auf diese Weise die Möge
lichkeit ihrer allgemeinsten Benüßung herbeigeführt würde , so hat
die Regierung die Einleitung zu treffen, daß in Zukunft die Be-
j<reibungen der erloschenen Privilegien der Redaction der Wiener
Zeitung zu dem Ende zugestellt werden, damit selbe nach Maß
des erübrigten. Raumes in den zu kunst- und wissenschaftlichen
Nachrichten bestimmten Artikel aufgenommen werden,
Hofkzld, vom 16. April 1826.
6. 605.
Wegen Einsendung der Privilegienurkunden im
Falle der Aufhebung eines Privilegiums.
Aus Anlaß der von der Regierung erstatteten Anzeige über die
in einem besonderen Falle ausgespro<ene Erlöschung eines Privile-
giums wurde dieselbe sowohl für den betreffenden Fall als für alle
künftigen Fälle angewiesen , nach Abläuf der geseßlichen Recursfrist,
wenn kein Recurs eingebracht wurde, die Intimationsdecrete und
Privilegienurkunden an die Commerz. Hofcommission vorzulegen,
um darnach insbesondere wegen der öffentlich kundzumachenden Er-
löshung des Privilegiums, so wie wegen der gehörigen Berichti-
gung der Vormerkungen in den Privilegienregistern. das Nöthige
einleiten zu können.
Commerz. Hofcommisionsd. vom 12. Juli 1822.
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