Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem-Gewerbs- und“'Handielswesen. 391 
1 Ur- Zu diesem Ende sind auch die Privilegienregister nac< dem vor- 
geschriebenen Formulare bei den. Länderstellen zu führen 7 und hier- 
8953. aus die sich von Zeit zu Zeit ergebenden; „Daten und "Veränderungen 
an die Commerz. Hofsielle einzuberichten ,- damit auch bei dieser das 
Hauptregister berichtigt / und in gebdriger Evidenz erhalten , wer- 
den könne. ' ' 
G& “„ . . " . 
Tender Instr. für die Länderstellen. ws bs 
ecurs» 6. 612. . 
4551 Was zu geschehen hat, wenn das Privilegrtum an 
397: einen andern Übergeht..1 ' 
Wenn das Privilegium an einen anderen übergeht, sey es durch 
ile: Kauf, Tausch , Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige 
Veräußerung - so ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landeösstelle 
. zu erstatten , von welcher auf der Rückseite der Privilegiumsurkunde 
e Pri- die Veränderung des Besitzes zu bemerken / zu bestätigen / in das 
Je der Register einzutragen / und darüber an die zur Leitung der Commerz, 
nF Angelegenheiten bestimmte Anzeige zu erstatten ist, „um diese Verän- 
in die derungen auch dort in dem Hauptregister anmerken zu lassen. 
Sigel Patent vom Jahre 1832, 8. 23. 
3 auch 
S. 613. 
(775. Fingirte Firmen sind nur dann gestattet, wenn der 
wahre Name des Privilegiumseigenthümers der 
1 8= Behörde angezeigt ist. 
Wenn das Privilegium unter einer Firma, welche einen ande» 
ren als den wahren Namen des Eigenthümers bezeichnet, ausgeübt 
werden will - so muß der wahre Name der Behörde immer angezeigt, 
und die gewählte. Firma, welche jedoch mit keiner andern schon beste- 
in den henden Firma ohne Zustimmung der Firmaführer übereinstimmend 
t8 er seyn darf, neben dem wahren Namen in den Registern vorgemerkt 
tellen werden. 
gien , Patent vom Jahre 1832, 6. 24. 
[hen 
joiee bh) Von dem Verfahren bei entstehenden Streitig- 
ie "keiten und von der Strafsanction. 
d der 6. 614. 
n ge Bestimmungen rückfichtlich der Ents<eidung von 
ien Streitigkeiten in Privilegienssachen. 
„Zur Vorbeugung und zwecmäßigen Entscheidung von Streitig- 
Feiten wurden folgende Bestimmungen festgesekt.
	        
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