Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

392 X. Theil XIV. Abhandlung. 
Das Privilegium gründet sich auf die von dem Besißer dessel- 
ben eingelegte Beschreibung der Entdeckung , Erfindung oder Ver- 
besserung (8. 9 des Priv. Pat: vom Jahre 1832). Bei entstehenden 
Streitigkeiten wird daher die Entdeckung , Erfindung oder Verbesse- 
rung nur nach 'dem Zustande beurtheilt , in welchem sie in der 
eingelegten Beschreibung dargestellt ist. 
a) Als eine Entdeckung ist jede neue Auffindung einer 
zwar schon in früheren Zeiten ausgeübten aber wieder ganz verloren 
gegangenen oder überhaupt einer im Inlande unbekannten industriellen 
Verfahrungsweise: :anzusehen. | 
b)- Als eine. Erfindung ist jede Darstellung eines neuen 
Gegenstandes mit neuen Mitteln oder eines neuen Gegenstandes mit 
schon bekannten Mitteln , oder eines schon bekannten Gegenstandes 
mit anderen von denjenigen, welche schon für denselben Gegenstand 
angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu betrachten. 
ce) Als eine Verbesserung oder Veränderung is 
jede Hinzufügung einer Vorrichtung, Einrichtung und Verfahrungs- 
weise zu einem bereits bekannten oder privilegirten Gegenstande 
anzusehen , durc< welche in dem Zwecke des Gegenstandes oder in 
seiner Darstellungsweise ein günstigerer Erfolg oder eine größere 
Ofonomie erzielt werden sollen. 
d) Als neu ist irgend eine Entdeckung, Erfindung, Verbes- 
serung oder Veränderung zu betrachten , wenn sie im Inlande we- 
der in der Ausübung noch durch eine in einem öffentlich gedruckten 
Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoc< kann die Neu- 
heit einer Entdeckung , Erfindung oder Verbesserung. aus einer in 
einem öffentlich) gedruckten Werke erhaltenen Beschreibung nur in dem 
Falle angefochten werden , wenn diese Beschreibung so genau und 
deutlich ist, daß hiernach jeder Sachverständige den Gegenstand , 
worauf ein Privilegium angesucht oder erlangt worden ist, zu ver- 
fertigen oder auszuüben vermag. 
Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 25. 
Die Ansicht, daß der Gegenstand eines Privilegiums als neu 
anzusehen ist, wenn gleich - derselbe von dem Privilegiuminhaber 
schon vor Einrückung des Privilegiums darauf nur auf diese Weise 
dargestellt worden ist, läßt sich nicht unbedingt mit der Bestim- 
mung des 6. 21 Lit. b und des 25. S. L. d des allerb. Patentes 
vom Jahre 18832 vereinbaren. 
Nach dem 5. 21 dieses Patentes erlischt nämlich ein ausschl. 
Privilegium , wenn Jemand geseßmäßig erweiset, daß die privile- 
girte Entde>ung , Erfindung oder Verbesserung schon an dem Tage 
und der Stunde des ausgefertigten ämilichen Certificates im Inlande 
nicht mehr als neu angesehen werden konnte. Nach 6. 25 aher ist eine 
Entdeckung , Erfindung oder Verbesserung dann nicht mehr als new 
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