Von dem Gewerbs- und Händelswesen. 33
hr zurückge der Ortsobrigkeiten und der höheren Behörden , und sollte in einem
holtem Gut- solchen ohnehin äußerst seltenen Falle ein Mißgriff geschehen, so
WVerwandcen Feht den andern Gewerbsgenossen der Recursweg , und dem Vor-
olljährig er- munde das Recht der Einsprüche offen.
Rggs8d. vom 6. Juli 1812.
ndlung oder In allen Fällen also, wo es sich um Verleihung von Ge-
er dadurc< werbs - und Handlungsbefugnissen an Minderjährige bandelt,
wo nach dem 5. des b. G. B. Großjährigkeit verlangt wird , soll die
he rechtlice politische Behörde immer mit der gerichtlihen Personalinstanz des
Bittstellers vorläufig Rücksprache pflegen,
Hoffammerd. vom 13, Sept. 1815.
eihungen an Laut Hofkl;d. vom 24. Juli 1835, Z. 19534 ist jedoc< zu Folge
lis Ausnahme der von der Ek. |. obersten Justizstelle mitgetheilten allerh. Entsc<l.
bst da nur, vom 3. Juni 1835 nach dem Worilaute der 85. 174 und 252 des
erforderlichen allg. b. G. B, zur Verleihung eines Gewerbes an Minderjährige, diese
n vorhanden mögen nun unter der väterlichen Gewalt oder unter Vormundschaft
stehen, das zurückgelegte zwanzigste Lebensjahr nicht
als unerläßliche Bedingung vorgeschrieben.
inderjähriger Die Behörden haben aber solhe Bewilligungen für Minderjäh-
enen Eigen- rige, die noc< nicht zwanzig Jahre alt sind, nur nach sorg-
- ohne daß fältiger Überzeugung von ihren entspreßenden Eigenschaften und
Beruhigung nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen zu ertheilen.
< streng an Rggsc. vom 12. August 1835.
Regel nach Die Dispensation von Beibringung des Taufscheines gebührt der
Großjährig- Landesstelle (Patent vom 24. Jänner 1806, 5. 2, -und 11. Jänner
Jahre gefor» 1810, S. 3), daher die Taufscheindispensgesuche vom Lande durch
die Kreisämter der niederösterreichisc<hen Regierung vorzulegen sind.
e Statt fin- Rggsv. vom 30. Juni 1808.
nderjährigen Nur in Wien wurde dieses Recht dem dasigen Magistrate überlas-
tande unter- sen (Rggsd. vom 2. Febr. 1804), wobei es übrigens mit Vdg. vom 26.
Sept. 1810 heißt: über Taufscheins-Dispensgesuchebei Lehrjungen
habe die Stadthauptmannschaft (an deren Steile seit ihrer Au fl ö-
in der Re- sung die Regierung getreten ist) ihr Amt zu handeln, welches
Ausweisung jedoch auf jene bei Verehelichungen nicht anzuwenden ist.
t der abgän- Verordnung vom 26. Sept. 1810.
ung vor er- Das in Absicht auf die zu errheilende Dispens von Beibringung
lle außer- des Taufscheines erlassene Normale enthält die ausdrückliche Vorschrift,
8 die Pflicht daß, wenn die Großjährigkeit des Bittstellers um eine Disvpens nicht
igleiten, über alle Zweifel erhoben ist, derselbe als minderjährig angesehen
nschaften werden soll.
er natürliche Rggsd. vom 12. Febr. 1812.
undschaftsbe=
em zwecmä-
Zeurtheilung
IV. (Gewerbswefen.)
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