Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 395 
Sei: zulassen, sondern sich lediglich auf die geseßlihe Anwendung des Be- 
| 2 fundes nac; Maßgabe des S. 26 des Patents zu beschränken. 
ier Sollte jedoch gegen die persönliche Eigenschaft der Kunstverstän- 
iegen digen eine rechtliche Einwendung mit vollem Grunde gemacht werden, 
+ IJ so hat sie für die Auswahl anderer Kunstverständigen zu sorgen. 
40 | 9. In jenen Fällen, wo das |, |. polytechnische Institut nicht 
; diese herufen ist, einen kunstverständigen Befund abzugeben, ist in Bezie- 
4 (iih jg a anderweitige Kunstverständige ein ähnliches Verfahren zu 
eobachten. 
Indege 6. In Fällen des Hofrecurses, über welche das polytechnische 
Um: Institut vernommen werden wird, hat die Direction wo möglich ein 
iedom anderes Institutsmitglied „als eines von den bei der Regierungsver- 
oute handlung verwendeten Mitgliedern zur Bearbeitung des Gegenstan- 
NE des zu bestimmen, dessen GSutachten sodann nach der Verfassung des 
H polytechnischen Instituts (C. 4) in den wochentlichen Sißungen des 
Instituts ordnungsmäßig vorzutragen und zu berathen ist. 
Das Ergebniß der Beobachtung wird sodann mit dem Bera- 
thungsprotocolle der Hofkammer zur Entscheidung in lekßter Instanz 
zu überreichen seyn. 
be 7. Es versteht sih übrigens von selbst, daß wenn gleich die 
7 politischen Behörden sich selbst in der Eigenschaft von Kunstverstän- 
| digen bei ihren definitiven Entscheidungen nicht einlassen können und 
unft sollen, es ihnen doch: unbenommen bleiben muß , insofern sich Be- 
denken Über den Kunstbefund , sey es hinsichtlich einzelner sich darstel- 
ufen lender Gebrechen, oder hinsichtlich der Unvollständigkeit des Befundes 
ung darbiethen - welche die gesetzliche Anwendung des Befundes auf den 
delt, gegebenen Fall erschweren, oder die Rechtlichkeit der Entscheidung 
, nicht hinreichend begründen / nähere Aufklärungen , Erläuterungen 
tän- und Vervollständigungen des Kunsibefundes zu verlangen. 
1gez Hiernach ist künftig bei Privilegienstreitigkeiten zu verfahren 
25 und hiervon auch das k. |. polytechnische Institut zur genauen Nach- 
iden achtung zu verständigen. 
nen Hofkammerd, vom 12. Febr. 1835, Hofz. 3320, R998z« 
den 10310. 
nt» 
hen 6. 618. 
Gesebmäßiger Beweis in Streitigkeiten über die 
'eß, Neuheit des Privilegiengegenstandes. 
ben Nach dem 23. 8. des allerh. Patentes- vom Jahre 1820 soll 
. ein Privilegium dann erlöschen, wenn jemand g eseßmäßig 
enz erweiset, daß die privilegirte Entdec>ung , Erfindung oder Ver- 
ade besserung shon vor dem Tage und der Stunde des ausgefertigten 
5 ämtlichen Certificats im Inlande nicht mehr als neu angesehen wer- 
2 den fonnte. +
	        
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