ZU“: I. Theil XIV. Abhandlung.
Aus diesen Ausdrücken des Geseßes sowohl , als aus den wichti-
gen Folgen, welche die Entscheidung über die Gültigkeit des Privi-
legiums , für die Privilegirten oder für dritte Personen haben kann,
ergibt sich allerdings die Forderung , daß in Angelegenheiten solcher
Art, wenigstens die allgemeinsten Grundsätze über die rechtliche Kraft
der Beweise zur Anwendung gebracht, und im Wesentlichen die in
der Gerichtsordnung ertheilten Vorschriften befolgt werden.
Daher kann das eigene Zeugniß desjenigen, der das Privilegium
bestreitet, oder der Gewerbslente, die durch Aufrechthaltung des
Privilegiums selbst Nachtheil zu leiden besorgen, für sich allein nicht
wohl entscheiden. Es ist vielmehr zur Regel anzunehmen, daß Zeugen
oder Kunstverständige , wenn der Beweis bloß durch hrg Aussagen
geführt werden soll, ganz unbefangen zu seyn , und von dem endli-
<en Ausspruche der Behörden, weder Schaden noc< Vortheil zu er-
warten haben müssen. Allein hieraus folgt, daß diejenigen, welche
das Privilegium bestreiten / wenn sie nur dergleichen unzureichende
Beweismittel vorzulegen wissen , sogleich ganz abzuweisen seyn.
Über diejenigen Streitigkeiten wegen verliehener Privilegien,
welche nicht auf den Weg Rechtens verwiesen sind, muß nach dem
Sinne des Geseßes, so wie über andere Gewerbsangelegenheiten von
der politischen Behörde von Amtswegen die Untersuchung gepflogen
werden.
Es ist also nicht thunlich , bloß die Parteien selbst zur Aufs
suchung besserer Beweismittel anzuweisen. Wann in der Anzeige die
Umstände , aus denen die Ungültigkeit des Privilegiums folgen wür-
de, bestimmt angegeben, und die Mittel nähere Aufflärungen dar-
über zu erhalten, angedeutet sind : so ist die weitere Nachforschung
allerdings Amtssache der Behörden, und es liegt ihnen ob, nach
Thunlichkeit unverdächtige Zeugen aufzufinden, wie auch durch Ver-
nehmung des Privilegirten und seiner Gegner, durch zweckmäßige An-
leitung der leßteren zur Herbeishaffung der Beweismittel, und nöthi-
genfalls durch Vergleichung der Angaben der Parteien mir der von
dem Privilegirten übergebenen Beschreibung seiner Erfindung volle
Gewißheit zu erlangen , ob die Erfindung neu sey oder nicht. Wenn
auch nicht ganz unbedenkliche Zeugen allein keinen Glauben verdie-
nen; so können sie do<, wo schon andere Beweismittel vorhanden
sind, den Beweis ergänzen.
Endlich läßt sich auch ein voller rechtlicher Beweis durch mehrere
bloß unbedeukliche Zeugen, 3. B. durch Gesellen und Dienstleute
der gegen den Privilegirten aufgetretenen Handwerker , oder mittel-
bar durch Schlußfolgerungen aus anderen erwiesenen Thatsachen führen.
Hofkammerd. vom 19. Oct. 1825. I“
Es liegt übrigens in der Natur der Sache , und ist auch durch
die Vorschriften der allgemeinen Gericht8ordnung geseßlich sanctionirt,
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