Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

ZU“: I. Theil XIV. Abhandlung. 
Aus diesen Ausdrücken des Geseßes sowohl , als aus den wichti- 
gen Folgen, welche die Entscheidung über die Gültigkeit des Privi- 
legiums , für die Privilegirten oder für dritte Personen haben kann, 
ergibt sich allerdings die Forderung , daß in Angelegenheiten solcher 
Art, wenigstens die allgemeinsten Grundsätze über die rechtliche Kraft 
der Beweise zur Anwendung gebracht, und im Wesentlichen die in 
der Gerichtsordnung ertheilten Vorschriften befolgt werden. 
Daher kann das eigene Zeugniß desjenigen, der das Privilegium 
bestreitet, oder der Gewerbslente, die durch Aufrechthaltung des 
Privilegiums selbst Nachtheil zu leiden besorgen, für sich allein nicht 
wohl entscheiden. Es ist vielmehr zur Regel anzunehmen, daß Zeugen 
oder Kunstverständige , wenn der Beweis bloß durch hrg Aussagen 
geführt werden soll, ganz unbefangen zu seyn , und von dem endli- 
<en Ausspruche der Behörden, weder Schaden noc< Vortheil zu er- 
warten haben müssen. Allein hieraus folgt, daß diejenigen, welche 
das Privilegium bestreiten / wenn sie nur dergleichen unzureichende 
Beweismittel vorzulegen wissen , sogleich ganz abzuweisen seyn. 
Über diejenigen Streitigkeiten wegen verliehener Privilegien, 
welche nicht auf den Weg Rechtens verwiesen sind, muß nach dem 
Sinne des Geseßes, so wie über andere Gewerbsangelegenheiten von 
der politischen Behörde von Amtswegen die Untersuchung gepflogen 
werden. 
Es ist also nicht thunlich , bloß die Parteien selbst zur Aufs 
suchung besserer Beweismittel anzuweisen. Wann in der Anzeige die 
Umstände , aus denen die Ungültigkeit des Privilegiums folgen wür- 
de, bestimmt angegeben, und die Mittel nähere Aufflärungen dar- 
über zu erhalten, angedeutet sind : so ist die weitere Nachforschung 
allerdings Amtssache der Behörden, und es liegt ihnen ob, nach 
Thunlichkeit unverdächtige Zeugen aufzufinden, wie auch durch Ver- 
nehmung des Privilegirten und seiner Gegner, durch zweckmäßige An- 
leitung der leßteren zur Herbeishaffung der Beweismittel, und nöthi- 
genfalls durch Vergleichung der Angaben der Parteien mir der von 
dem Privilegirten übergebenen Beschreibung seiner Erfindung volle 
Gewißheit zu erlangen , ob die Erfindung neu sey oder nicht. Wenn 
auch nicht ganz unbedenkliche Zeugen allein keinen Glauben verdie- 
nen; so können sie do<, wo schon andere Beweismittel vorhanden 
sind, den Beweis ergänzen. 
Endlich läßt sich auch ein voller rechtlicher Beweis durch mehrere 
bloß unbedeukliche Zeugen, 3. B. durch Gesellen und Dienstleute 
der gegen den Privilegirten aufgetretenen Handwerker , oder mittel- 
bar durch Schlußfolgerungen aus anderen erwiesenen Thatsachen führen. 
Hofkammerd. vom 19. Oct. 1825. I“ 
Es liegt übrigens in der Natur der Sache , und ist auch durch 
die Vorschriften der allgemeinen Gericht8ordnung geseßlich sanctionirt, 
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