398 I. Theil XIV: Abhandlung.
vernehmung der gedachten Direction in derlei Recursfällen von der
Regierung auszugehen habe, vielmehr aus dem Zusammenhange des
ganzen Inhaltes der bezogenen Verordnung zu entnehmen , daß die
Weisungen in solchen Fällen an die erwähnte Direction von der
Hofkammer selbst, wie es auch bisber wirklich üblich war, gelangen
werden.
Was den von der k. x. Regierung angeführten Umstand betrifft,
daß sie als politische Behörde nicht berufen sey, ein kunsiverständiges
Gutachten in Privilegienstreitigkeiten abzugeben, sondern sich ledig-
lich auf die geseßliche Anordnung des technischen Befundes zu beschrän=
ken habe , so ist dieser Vorgang ohnehin in der mehr bezogenen Wer-
ordnung der hohen Hofkammer vom 12. Febr. 1835 begründet; und
Feine Ursache vorhanden , mit Rücksicht auf diesen Umstand der k. k.
Regierung in Privilegien »Hofrecursfällen eme abermalige Verneh-
mung des polytechnischen Institutes zuzumuthen.
SHofkammerd, vom 13. August 1835, Hofz. 36099, Rggsz.
46364.
S- 619.
Wann der Civilrichter competent ist.
Das Erkenntniß
a) über die Existenz eines Eingriffes 'oder einer Verlegung ;
b) über die Anwendung der geseßlichen Strafe ;
e) über den Ersaß des von der einen oder anderen Seite er-
wiesenen Schadens, so wie
d) über einen Streit um das rechtmäßige Eigenthum eines
Privilegiums , er möge wegen der Priorirät der Erfindung, Entde»
Fung oder Verbesserung, oder aus einem privatrechtlichen Titel ent-
springen, stehr dem ordentlichen Richter zu / und ist in dem vorge-
schriebenen Rechtswege auf die gefeßmäßige Art zu erwirken.
Patent vom Jahre 1832 , 6. 27. Auch sind
.e) Entschädigungsansprüche, welche aus der, in der politischen
Linie auszutragenden streitigen Indentität eines Privilegiums her-
vorgehen , von dem Civilrichter zu entscheiden.
Allerh. Entschl. mit Hofkammerd. vom 26. Nov. 1842, Hofz.
49037 , Rgg83. 71465.
S. 620.
Beiziehung eines politischen Rep räsentanten bei
Privilegien-Rehtsstreitigkeiten.
Zu jeder Entscheidung eines bei den Gerichtsbehörden vorkom-
menden Privilegienrechtsstreitesist ein politischer Repräsen -
tant beizuziehen , welchem die Befugniß eingeräumt ist, in Fällen
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