Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 399 
on der einer streitigen Auslegung des Privilegiums zu verlangen daß die 
1ge des Entscheidung bis zur eingeholten höheren Weisung sistirt bleibe. 
aß die Allerb. Entschl. vom 25. Mai 1822. 
on der 
[langen 6. 621. 
etrifft WieStreitigkeiten über nachdem Privilegiensysteme 
zidiges vom Jahre 181Overliehenen Privilegien zu schli<- 
Tebin- - ten sind. 
6) | 
<hrän- In Nücksicht der nach dem Privilegiensysteme vom Jahre 1810 
! Ver- verliehenen Privilegien, gilt bei entstehenden Streitigkeiten / die 
7. und unterm 13. September 1827 allerh. sanctionirte Vorschrift, wor- 
vE oö. nach in denjenigen Ländern, wo das gedachte Privilegiensystem Ge- 
erneh= setzeskraft erhielt, die etwa noch entstehenden Fragen: ob ein Eingriff 
in ein ertherltes Privilegium Statt fand, der Erkenntniß der poli- 
Rgg83. tischen Behörden, die aus dieser Entscheidung entspringenden Rechts- 
streite , oder die aus dem Erkenntnisse der politischen Behörden ab- 
geleiteten Entschädigungsforderungen aber der Beurtheilung der com- 
verenten Gerichtsbehörden auf dem Rechtsweg zustehen. 
S- 622. 
zung ; Commissionskosten bei Erhebung in Privilegien- 
iet. streitigkeiten. 
Wenn gleich .die zur Erhebung der vorhandenen oder mangeln- 
eines den Neuheit einer privilegirten Erfindung in dem angezeigten Falle 
intde abgehaltene kreigämtliche Localuntersuchung von der die Gültigkeit 
" jeitt- des Privilegiums anfechtenden Partei nicht ausdrücklich verlangt wird, 
'0rge- so ist sie doch eine nothwendige Folge der dießfälligen Beschwerde- 
welche sonst, gegen die hierbei natürlich vorauszusezende Absicht und 
gegen die Pflicht der Behörde nicht gehörig gewürdigt und erledigt 
ischen werden könnte. | 
her- Eine solche Commission erscheint daher nicht als ein von Amts- 
wegen vorgenommener, sondern als ein von einer Partei veranlaßter 
Sofz. Acty und die betreffenden Kosten dürfen sohin nicht dem Ärarium auf- 
gebürder, sondern müssen von der sachfälligen Partei getragen werden. 
Dieses an sich ordnungsmäßige Verfahren entspricht zugleich 
vollfommen dem Geiste des neuen Privilegiensysiems , indem, es ein 
| indirectes Mittel ist, ungegründeten Einsprüchen gegen bestehende 
bei Privilegien auf schon bekannte Gegenstände vorzubeugen. : 
Übrigens wird die Bestimmung , welche Partei sachfällig sey - 
Fomz jederzeit ein bereits rechtsfräftiges Erkenntniß erfordern; bis zu dem 
äsen - Eintritte eines solchen ist also mit der Einbringung der Commissionsfo- 
allen sten zuzuwarten.
	        
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