Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

4 I. Theil XIV, Adhandlung. 
Hiernach hat si die Regierung sowohl in der Eingangs erwähns= 
ten, ihrer Anfrage zum Grunde liegenden Verhandlung, als auch 
in künftigen Fällen dieser Art zu achten ; wobei es ihr zedoch über- 
lassen bleibt, die Parteien besonders dann , wenn die Erbebungen 
weit aussehend , und mit bedeutenden Kosten verbunden wären , vor 
der Hand darauf aufmerksam zu machen, und es ihnen frei zu stellen, 
ob sie etwa einverständlich von der weiteren Fortführung ihrer Strei- 
tigkeit abgehen wollen. 
Commerz, Hofd. vom 20. Juni 1823, 
S. 623. 
Wirkung des Recurses in Privilegienangelegen- 
beiten. 
Über die in Anregung gebrachte Frage: Ob die gegen die Ent- 
scheidung der Landesstelle ergriffenen Recurse in Privilegienangelegen- 
heiten eine einhaltende Wirkung (eectum Suspensivum) haben sol» 
len, wurde der Regierung , einvernehmlich mit der |. Ek, ver- 
einten Hofkanzlei, Folgendes zur künftigen Richtschnur bedeutet : 
Die Normalverordnung vom 2. März 1799 enthält die aus- 
drücklichhe Bestimmung , daß der Recurs in; politis<en Wege 
alsdann eine einhaltende Wirkung (esfectum suspensivum) haben 
solle , wenn sonst durch den Vollzug des geschöpften Erkenntnisses der 
günstige Erfolg des Recurses für den Recurrenten ohne Frucht und 
Wirkung seyn würde ; daß dagegen die einhaltende Wirkung ni<t 
Platz finden könne, wo durch den Vollzug der Parthei, gegen welche, 
oder der Sache , in Ansehung welcher der Recurs genommen wird , 
ein keinen Ersaß zu gebender Nachtheil zuwachsen würde, oder wo es 
um eine , auf das Öffentliche sich beziehende Vorkehrung , und vor- 
züglich um eine solche zu thun ist, dei welcher entweder ein Proviso- 
rium nothwendig ist, oder die Amtspflicht von selbst einzuschreiten hat. 
Diese'geseßliche Bestimmung muß auch bei Recursen in Privile- 
giensachen , in so weit dieselben im politischen W ege verhandelt 
werden, ihre Anwendung finden. 
Da nun die Entscheidung der Landesstelle , sobald gegen diefelbe 
von Seite des Privilegirten der Recurs in der geseßlihen Frist er- 
griffen wird , noch nicht -als ein rechtskräftiges Erkenntniß anzusehen 
ist, weil sol<es im Wege des weiteren Recurszuges einer Berichti- 
gung oder Abänderung eben so unterliegen konn, als dieser Fall in 
Gewerbssachen oder in anderen politischen Angelegenheiten eintritt, fo 
muß auch in Fällen , wo der Privilegirte durch den Ausspruch der 
ersten Instanz in der Ausübung des ihm zuerkannten Privilegiums- 
rechtes unterbrochen seyn würde , und wo derselbe daher, um sich vor 
Schaden zu verwahren, von der durch das Geset; ihm zuerkannten 
Rechtswoblthat des Recurses Gebrauch macht, und zur Abänderung 
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