Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 401 
wähn- der Regierungzsentscheidung das höhere Erkenntniß der Hofstelle in 
Ss auch Anspruch nimmt , die einhaltende Wirkung des Recurses eintreten , 
Über und der status quo, der von dem geschöpften Erkenntnisse der Re- 
ungen gierung bestanden / in Wirksamkeit belassen werden. | 
GE Mit Rücksicht auf diese Betrachtungen wurde der Regierung 
ellen, daher bedeutet: daß, da in Privilegienangelegenheiten , die von den 
Otret- Privilegieninhabern gegen Entscheidungen der Landesstelle ergriffenen 
Recurse den ellectum suspensivum in allen jenen Fällen zur Folge 
haben müssen , in denen diese Rechtswoblthat für alle Recurse im 
politischen Wege zugestanden ist, die Privilegienbeißer in der Ausz 
Tits übung ihrer Rechte während der Zeit der Recursverhandlung nicht zu 
heirren sind ; es wäre denn, daß öffentliche Polizei- , Sanitäts- oder 
andere wichtige Rücksichten eine entgegengeseßte Maßregel erhei- 
' Ent- schen würden. 
legen-  Hoflammerv. vom 25. Mai 1827. 
Nn sol- 
; verz 6. 624. 
aus- Berechtigungdes Privilegium-Eigenthümers die Ein- 
Zege tellung der unbefugten Nachahmung gerichtlich zu 
baben verlangen. 
6er Verfahren bei solhen Verhandlungen. 
nicht Bei demjenigen Nichter , welcher sib im Orte, wo die Verle- 
elhe, kung eines Privilegiums Statt fand , befindet, und der zuständige 
vird des Verletzers wäre, wenn dieser sic) dort befände, ist auch der Pri- 
vo es vilegirte im Falle, als er glaubt , daß Jemand sich einen Eingriff 
vor- in seine privilegirten Rechte erlaubt, oder dieselben verleßt hätte, be- 
»viso- rechtigt , gegen den unbefugten Nachahmer des Gegenstandes seines 
1 hat. Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung desselben zu 
vile verlangen. 
ndelt Wenn die Beschreibung des Gegenstandes des Privilegiums (nach 
5. 8 des Patentes vom Jahre 1832) geheim gehalten wird, so ist dem 
eselbe unbefugten Nachahmer das erste Mal nur die fernere Nachahmung 
st er- und die Veräußerung der nachgeahmten Erzeugnisse einzustellen. 
sehen Wäre aber die Beschreibung in die öffentlichen Register zu Je- 
ich ti- dermanns Einsicht eingetragen, oder wenn im Falle der Geheimhal- 
all-in tung ein zweiter oder wiederholter Eingriff Statt fände, kann der 
tt, so Privelegirte auch die unverzügliche Beschlagnahme des nachgeahmten 
) der Gegenstandes begehren, es möge sich dieser bei dem Nachahmer selbst, 
ums- oder bei einem Dritten vorfinden - oder von dem Auslande herein ge- 
) vor hracht worden seyn , worüber dann der Richter, den es betrifft, ohne 
inten Zeitverlust zur Handhabung des Privilegiums sein Amt zu han- 
tung deln hat. 
IV. (Gewerbswesen.) 
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