Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

' 1]. Theil XIV. Abhandlung. 
S. 38. 1- 
A M EMT ) 
Bei Befugnissen auf Gewerbsbeschäftigungen. 
Hier ist zwischen Befugnissen, Gewerben und Handels- 
vec<ten zu unterscheiden. 
Hinsichtlich der Befugnisse ist aus mehreren höhern NRücksich- 
ten zum Grundsatze anzunehmen, dem weiblichen Geschlechte den 
Betried solc<er Erwerbszweige, wozu es geeignet ist, und wo» 
bei es für sich und seine Angehörigen ehrliche Nahrungswege findet, 
so viel als möglich zu erleichtern. 
SHoffammerd. vom 20. Juli1830, Hofz. 25754, Rggsz. 41565, 
und es ist au< keine geseßliche Vorschrift bekannt, durch welche die 
Verleihung von Befugnissen auf Gewerbsbeschäftigungen an Perso- 
nen weiblichen Geschlechtes verbothen wäre. Befugnifwverleihungen 
solc<er Art finden vielmehr in der Geschäftspraxis allerdings Sratt, 
und der weibliche Erwerb bei industriellen Gewerbszweigen, von 
welchen die Weiber nicht durch ausdrückliche Geseße 
ausgesc<lossen sind, verdient alle mögliche Aufmunterung unb 
Erleichterung, 
Hofkammerd. vom 22. August 1834, Hofz. 35022 , Rggsz. 
46838. 
Im Allgemeinen besteht demnach der Grundsaß, daß Frauens- 
personen von Erlangung solcher Gewerbsbefugnisse, wozu sie nach 
ihrer Persönlichkeit geeignet ersc<einen, nicht ausge- 
sc<hlosen werden können. 
Hofkammerd. vom 1. Juni 1835, Hofz. 23695, Ngg8;. 32047. 
S. 39. 
Bei Gewerbs- und förmlichen Handelsrechten. 
Personalgewerbe werden den rückgelassenen Ehe- T 
weibern, so lange sie im Witwenstande verbleiben, fort: ? 
zuführen gestattet. 
Hofentschl. vom 20, Febr. 1795 , Rggsc. vom 12. Mai 1795, 
S. 14. , Hofkzld. vom 7, Sept, 1821. . 
Auch den bürgerlichen Handelsstandswitwen steht jen 
das unmittelbare Recht zur Fortsezung des von ihren verstorbenen des 
Gatten hinterlassenen Handelsrec<htes zu. ein 
Hofbescheid vom 15. Jänner 1784, Verordnung vom 12, Febr. ee 
1795. 
Die Fortsekung einer Handlung ist also jederzeitder Witwe ble 
zu belassen, wenn sie hierzu den erforderlichen Fond get 
auswetset (Hofd. vom 29, Juni 1795, Hofd. vom 24, Iulz de' 
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