Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

' Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 405 
| erz 
: der Staaten, für welche dieses Gesel gegeben ist, unter den in Unserem 
delle, Patente vom 31. März 1832 enthaltenen Bedingungen und nament- 
nd für lich gegen dem zu verleihen: 
giums Erstens, daß , wenn in der versiegelten genauen Beschreibung 
allerh. dieser Entdeckung (Erfindung , Verbesserung) wider alles Vermuthen 
e ent- solche Mittel und Verfahrungsarten enthalten seyn sollten , die in 
dem oben erwähnten Anbringen / und in der daselbst vorkommenden 
Darstellung der Wesenheit der gedachten Entde>ung (Erfindung - 
Verbesserung) verschwiegen worden wären, und welche gegen die Lan- 
desgesele streiten sollten , die Anwendung und Ausübung derselben 
eben so wenig mit dem ertheilren ausschließenden Privilegium als 
ohne ein solches gestattet werden könne , und daß die Bewilligung 
dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst aufhebe. 
Zweitens, daß das gedac<te Peivilegium erlösche , sobald ir- 
gend ein wesentliher Mangel der vorschriftmäßigen Eigenschaften die- 
0 am ser Beschreibung gesezmäßig erwiesen wird. .- 
ni Y; ? Drittens, daß , sobald irgend Jemand mittelst geseßlichen Be- 
98 : weises darthun könnte ,/ d2ß die privilegirre Entdeckung (Erfindung, 
(GiAU* Verbesserung) shon von dem Tage und der Stunde, des ausgefertig- 
unde) ten ämtlichen Certificates, im Inlande nach den im 5. 25 d Unsers 
Mn. Patentes vom 31. März 1832 vorkommenden Bestimmungen / nicht 
mehr als neu angesehen werden konnte, joder daß die privilegirte Entde- 
ckung (Erfindung, Verbesserung), welche aus dem Auslande eingeführt 
nde wurde, daselbst auf kein Privilegium beschränkt , folglich nach 5. 2 
zeiter- des gedachten Patentes nicht privilegirbar war, das Privilegium als 
erloschen ,/ oder vielniehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll. 
Viertens, daß das Privilegium erloschen oder vielmehr als nicht 
ertheilt angesehen werden soll, wenn der Eigenthümer eines in Kraft 
Fischenten Privilegiums nachweiset - daß die neu privilegirte Ent- 
| UD deckung (Erfindung / Verbesserung) mit seiner eigenen früher ange- 
estellt zeigten und privilegirten Entdeckung (Erfindung / Verbesserung) 
1 Uno identisch sey. .„., 
entes - Fünftens, daß das Privilegium erloschen seyn soll , wenn der 
inide: (die) Prüwilegirte (n) binnen Jahresfrist na< dem heutigen Tage 
bend seine (ihre) Entde>ung (Erfindung, Verbesserung) noc< nicht ausz 
(Er- zuüben angefangen hat (haben) oder wenn er (fie) diese Auzübung 
'gium Ein Jahr lang während der Privilegiumszeit unterbricht (unterbre- 
s alle <en), ohne sich darüber durc genügende Ursachen auszuweisen. En 
schrie- : Sechstens , daß mit dem Verlaufe de? gesekmäßigen Privile- 
ogen gienzeit , die Benüßung der gedachten Entdeckung (Erfindung, Ver- 
seine besserung) Jedermann frei seyn soll. ; . 
schlie- ; Wenn nun die gesehmäßigen Bedingungen getreulich in Er- 
seren füllung gebracht werden, so soll er (soilen sie) nicht nur dieses ihm 
(ihnen) allergnädigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.