406 I. Theil XIV. Abhandlung.
sondern Wir verordnen zugleich , daß während Jahren yon dem
Tage der öffentlihen Kundmachung dieser Urkunde angefangen in
allen Unseren Staaten / wo dieses Patent mit Gesetkraft kund ges
macht worden ist, sich außer ihm (ihren), seinen (ihren) Erben oder
Cessionaren Jedermann enthalten soll , die von ihm (ihnen) ange-
zeigte und beschriebene Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) auszu-
üben, bei Vermeidung der im 5. 29 Unseres Patentes vom 31. März
1832 bestimmten geseßlichen Folgen , wobei in jenen Fällen , wo die
Confiscation und die Geldstrafe einzutreten hat, der confiscirte nache
geahmte Gegenstand des Privilegiums zum Nuten des (der) N. N,
verfallen seyn soll , von der Geldstrafe von Einhundert Species-Du-
caten aber die Hälfte dem Armenfonde des Ortes, wo das Erkennt-
niß in erster Instanz gefällt wurde, und die andere dem (den) N.N.
zuzufallen hat. ,
Wie denn auch den Übertreter dieses Privilegiums noch insbeson-
dere Unsere allerhöchste Ungnade treffen, und es dem (den) N. N.
inbesondere vorbehalten seyn soll, ihn wegen alles erweislichen Scha-
dens zum Ersaßbe vor dem ordentlichen Nichter zu belangen. Den Bes
hörden , die es betrifft, ertbeilen Wir den gemessensten Befehl ,
äber die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen
Bedingungen zu wachen.
Urkund dessen 26. 26
Folgen die Unterschriften.
Wien
2. Von den zwingenden Mitteln zur Beförderung
der Industrie.
S. 627.
Aufzählung derselben,
Die wesentlichsten Zwangsmittel zur Beförderung der In-
dustrie sind:
1. das Schußzollsystem und
2. das Verhindern des Auswanderns inländischer Künstler
und Gewerbsleute.
5. 628.
ad 1. Schußzollsystem.
Zum Sdube der inländischen Fabrication erflossen die Patente
vom 24. März 1764 und 17. Oct. 1774, die Zollordnungen
vom 15. Juli 1775 sammt Tariff, dann das Patent vom 27. August
1784 , vorzüglich aber jenes vom 2. Juni 1788 und endlich vom 30.
Juni 17992,
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