Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 407
n dem Da nämlich die Erweiterung der allgemeinen Nahrungszweige ,
gen in welche mit dem Wohle der Unterthanen so innig verbunden ist, haupt-
nd ges sächlich dur< den Hang nach ausländisch en Waaren gehemmt
n oder wird , denen nicht selten nur ein bloßes Vorurtheil vor inländischen
) ange- Erzeugnissen den Vorzug einräumt, so wurde erkannt , daß diesem
auszus Übel nur durcd gänzliches Verboth der Einfuhr, oder
. März durch die höhere Belegung fremder Waaren, und die
wo die dadur< erzielte Ersparung der Einfuhr gesteuert werden
e nache könne. Man wollte die Nationalverzehrer in die Nothwendigkleit verse-
N.N. ben, die inländischen Erzeugnisse zu suchen, und sich sowohl durc<
es-Du- ven Gebrauch, von dem gegen dieselben aenährten Vorurtheile zu überz-
rfennt- zeugen , als den Nationalgewerben Absaß und Verdienst zuzuwenden.
N.N. Patent vom 27. Augnst 1784.
Alle diese Bestimmungen erhielten endlich, durch die mit allerh.
Sbeson- Patent vom 11. Juli 1835 bekannt gemachte Zoll- und Staats-Mo-
NN. nopolsordnung eine wesentliche Abänderung. Die wichtigen Nachtheile,
S<ha- welche daraus entspringen, daß in den , dem gemeinschaftlichen Zoll-
en Bes verbande einbezogenen Ländern des österreichischen Kaiserstaates, nah
defehl , der Aufhebung der Zwischenzoll-Linien, welche dieselben früher trenn-
ndenen ten, über das Zollwesen und die Staatsmonopole von Salz, Ta-
bal , Schießpulver und Salniter verschiedene, gegenseitig nicht über-
einstimmende Geseke und Vorschriften bestehen , die größtentheils
'ten. den gegenseitigen Verhältnissen , und den auf dieselben gegründeten
Bedürfnissen nicht entsprechen , machten nämlich die Erlassung eines
neuen zusammenhängenden Gesekes über diese Zweige der ind ire
rung ten Besteuerung nothwendig.
In Erwägung dieser Nachtheile, und in der Absicht, die Be-
stimmungen der Gesebgebung über die indirecte Besteuerung mit den
Grundsäten des Rechtes in Einklang zu bringen, die Unterthanen
des österreichischen Kaiserstaates gegen Willkür und ungebührliche Be-
> handlung kräftigst zu bewahren, zugleich aber der inländischen
' Me Erwerbsthätigkeit und dem Staatssc<aße einen ergiebigen
Schuß zu sichern, haben Se. |. |. Majestät erwähnte Zoll- und
„ Staats- Monopolordnung nach sorgfältiger Prüfung, in Allerhö<stih-
Unsiler ven Staaten, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen
und Dalmatien, als allgemein verbindliches Gesesß eingeführt.
Dieses Gesetz wurde mit 1. April 1836 in Wirksamkeit geseßt / von
vo an alle Geseße und Vorschriften über die Theile der Gesegebung/
von denen erwähntes Gesetz handelt, inbesondere die allgemeine
)atente Zollordnung vom 2. Jänner 4738 für die Länder, in denen dieselbe
jungen eingeführt war, die Zollordnung vom 14. August 1786 für Tirol und
August Vorarlberg, das Gesetz vom 22. December 1803 für das lombar-
m 30. disch - venetianische Königrei<ß, dann die verschiedenen Patente und
Gesetze über die genannten Staatsmonopole -, sammt allen nach-