Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 411 
ig einer auch auf Farbenmacher und Färber ausgedehnt wurde ; und damit den 
be ges heimlichen Auswanderungen der k. k. Unterthanen nach der Moldau, 
nd. die wohin selbe und zwar hauptsächlich die Professionisten, zum Behufe der 
'g desto dort anzulegenden Fabriken gelockt werden , so viel immer möglich 
te vom vorgebeugt werde , wurde befohlen , den Kreißämtern mitzutheilen, 
x Be- daß sie die Magistrate und Wirthsc<haftsämter darauf aufmerksam ma- 
h mit <hen , und ihnen zur Verhüthung dergleihen Auswanderungen eine 
enfmes doppelte Wachsamkeit einbinden sollen. 
t sind, Die Strafe der Verleitung zur Auswanderung ist im Il. Th. 
Forts des St. G. 5. 7, und die mit der unbefugten Auswanderung ver- 
indis bundenen Folgen sind in dem neuen Auswanderungspatente vom 
eit? Jahre 1832 enthalten. 
Mit dem Hofd. vom 27. Juli 1807 und 15. Feb. 1815 aber 
), Juni wurde enie Belohnung für Jenen ,- der einen Emissär oder über- 
; nen haupt den Verleiter eines Sensenarbeiters zur Auswanderung 
07 bis oder zur Ansiedlung in fremden Staaten anzeigt, in dem Betrage 
daher von 100 fl., bei wirklicher Ergreifung auch Einbringung eines Emis- 
if weis särs mit 200 fl., dann für den Denuncianten eines auswandernden 
dergleichen Arbeiters für jeden Kopf 25 |l. bei der wirklihen Ein- 
dei bringung jedoch mit 50 fl. , nebst dem Ersaße der gehabten Kosten - 
In welche Auslagen aus dem Vermögen des Emissärs oder Auswanderers, 
und bei dessen Unvermögenheit, von dem höchsten Arar bestritten 
verden , zugesichert. 
sc<er 
? find m. Abschnitt. 
| Be- 5 
nd es Handelspolitik, 
g auf 
setze , 6. 630. 
inden 
Mittel zur Beförderung des Handels. 
Der Die Mittel zur Beförderung des Handels bestehen wesentlich : 
I. in der Erleichterung des Verkehres mit dem Auslande, und 
Soms IL. in der Beförderung der Communicationsmittel. 
[erlet Übrigens sind die Länderstellen angewiesen , ihre Sorgfalt auf 
hen; die Aufnahme des Commerzes zu verwenden. Hofd. vom 30. März 
vacht 1770 und mit allerh. Entschl. vom 12. Dec. 1791 wurden die Län» 
Ge- derc<efs angewiesen / die Einführung neuer Handelszweige periodisch 
958 zur Kenntniß Sr. Majestät zu ringen. 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.