I. Theil XV. Abhandlung.
Erleichterung des Verkehrs mit dem Aus-
lande.
6. 631.
Auf welche Art der Verkehr mit dem Auslande vor»
züglich befördert wird.
Der Verkehr mit dem Auslande wird vorzüglih durch Han«-
delsverbindungen *) erleichtert, und zwar namentlich :
1. Durch Aufstellung von Consulen,
2. durc< Handelstractate und Schifffahrts-Conventionen.
a) Da es übrigens wünschenswerth und für den österreichischen Activhandel
vortheilhaft erscheint, wenn im Auslande und besonders in wichtigen
Handetspläzen, Commendithandlungen durch österreichische Han-
delshäufer errichtet werden, sv hat das Mercantil- und Wechselgericht einem
solchen inländischen Handelshause auf sein Ansuchen das Imprimatur auf
das Circular, womit selbes die Errichtung einer Commendit anzeigt, ohne
Anstand, und zwar ohne Beiseßung von Bedingüngen zu ertheilen, da diese'
bei dem Umstande, daß die österreichischen Geseze und Vorschriften im Aus-
lande ohne Wirkung find, auf dieses; Etablissement nicht anwendbar sind,
Ngg8v. vom 30. Dec. 1817.
6. 632.
34 1. Aufstellung von Consulen.
Bestimmung derselben.
Die Consuln haben die Handeiginteressen ihrer Committenten zu
wahren , verrichten jedoch keine diplomatischen Functionen und genie-
ßen Feine diplomatischen Rechte.
S. Abhandlung II dieses Werkes 6, 104. .
Es befinden sich nun eben so in den wichtigeren Handelspläten
des Auslandes österreichische, als umgekehrt ausländische Gene-
ralconsalen und Agenten *) in den österreichischen See: und anderen
Pläßzen , welche das allerhö<ste Erequatur erhalten müssen , wobei
es übrigens vollfommen genügt, daß, wenn die Eröffnung über das
einem fremden Consule in einem österreichischen Hafen ertheilte allerh.
Eryequatur an die Länderstellen gelangt, selbe in die Landeszeitung
eingeschaltet wird.
Commerz. Hofd, vom 8. Februar 1817,
Dieses Kxequatur regium erhält der Schachbender oder ottoma-
nische Consul in Triest nur mit der Beschränkung, daß er in dieser
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