Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 33
1795) , was auch bei Niederlagshandlungen (Patent vom
14. März 1784, 5. 9, Hofd. vom 16. Marz 1786 und 29. März
1793), und bei Großhandlungen gilt,
Hofkammerd. vom 30. April 1811.
) Handels- Hiervon wird umständlicher in dem Titel I]. dieser Abhandlung
gehandelt.
rn Rücksich- a) Die den Witwen geseßlic zufomntende Begünstigung zum Fortbe-
schlechte den triebe eines persönlichen Gewerbes findet auf Nealgewerbe
s|t, und wo» feine Anwendung. Hat die Witwe auf das Realgewerbe des verstorbenen
wege findet, Mannes nicht aus dem Erbrechte oder aus sonst einem besonderen Nehts-
titel Anspruch , sv gehört das Gewerbe der Berlassenschaftsmasse und die
51. 41565 Entscheidung, wie diese unter die Erben und Gläubiger zu vertheilen ist,
3993. 41969, liegt außer dem Wirkungskreise der politischen Behörden. .
h welche die Die Amtshandlung der leßteren kann sich hierbei nur auf die Über-
n an Perso- wachung jener geseßlichen Bestimmungen -beschränfen, die wegen des
verleihungen Normalpreises, dana in Absicht auf die bei irgend einem bestimmten Ge-
198 Sratt werbe etwa erforderlichen besonderen Eigenschaften desjenigen bestehen ,
'8 ? welcher mit der unmittelbaren Ausübung sich befassen will» Die politischen
SIN Voi Behörden sind daher zu dem Auftrage nicht berechtigt, daß bei dem Ein-
ze Geseße tritte des Berkaufes eines Realgewerbes auf die Witwe ein vorzüglicher
nterung unb Bedacht zu nehmen sey, da es den politischen Behörden nicht zusteht, die
Concursmasse oder die Concursinstanz in dem freien Verkaufe eines Ge-
22, Naas werbes , insoweit dabei nicht gegen die in Gewerbsachen bestehenden Ge-
/ 19883: see gehandelt wird, zu hemmen. == Überdieß würde diese Verfügung ohne-
hin ohne Erfolg bleiben, wenn die Concursinstanz demungeachtet das
daß Frauens- Gewerbe an einen Dritten um dem Normalpreis verkauft, was ihr um
usienach so minder verwehrt ist, als die politische Behörde ihr keine solche Wei-
nicht ausge- sung zu ertheilen hat, und dem Eigeuthümer , welcher im vorliegenden
Falle die Concursmasse ist, kein Käufer gegen seinen Willen aufgedrunz-
gen werden fann,
983. 32047. Hoffzld. vom 28. Juni 1822.
. 40.
echten. S
nen Ehe: Trennung von Tisch und Bette schließt die Witwe von
eiben, fort: Fortseßung des Gewerbes ihres verstorbenen Gatit-
ten nicht aus.
Mai 1795, | |
Bei der Trennung der Eheleute von Tisch und Bette kann
twen steht jenes Recht , welches einer Witwe, so lange sie Witwe bleibt, auf
verstorbenen des Mannes Personalgewerbe geseßlich zugesagt ist, um so weniger
ein Gegenstand des gerichrlihen Vergleiches seyn, als ein Personal-
m 12. Febr. vecht für den Verstorbenen durc< den Tod von selbst aufhört, folglich
er sic. nicht befümmern kann, ob es nach seinem Tode an seine zurück-
-der Witwe bleibende von ihm geschiedene Witwe übergehen, oder wohl gar eingezo-
hen Fond gen wird, und überhaupt die Geseße keine Ausnahme leiden, die nicht in
m 24. Juli dem Gesetze schon selbst enthalten ist, Es ist daher der Witwe das ihr
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