Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 413
Eigenschaft mit dem Genusse aller, den Consuln anderer freundschaft-
licker Mächte durch die bestehenden Geseke eingeräumten Rechte und
Vorzüge, und für Triest und das davon abhängende Gebieth aner-
fannt werden soll, und daß das Befugniß desselben Consular-Agen-
ten aufzustellen , bloß von den Häfen innerhalb dem eigentlichen
1,0 Gouvernementsbezirke in Triest, nicht aber auch an den übrigen dem
küstenländischen Gubernium als Central-Seebehörde untergeordneten
Seepläßen zu verstehen sey.
Commerz. Hofd. vom 3. Dec. 1818.
e vor» a) Die Handelspläße des In - und Auslandes, wo derlei Generalconsuln ,
Consuln, Viceconsuln und Agenten aufgestellt sind, fommen in dem
jährlich erscheinenden österreichischen Hof - und Staatsschematismus vor.
San: 5. 633.
Vertretung der Consulen bei den auswärtigen Ge-
en. : richtsbehörden.
vhandel Zufolge der seit längerer Zeit bestandenen Gewohnheit wird in
APR jenen Ländern , wo verschiedene Angelegenheiten, vorzüglich auch
t u jenc des Handels der österreichischen Staatsbürger häufiger vorfom-
atur auf men , ein Rechtsfreund aufgestellt / der sie bei den auswärtigen Ge-
it, ohne richtsbehörden gegen die üblichen Gebühren vertritt.
da diese" Commerz. Hofd, vom 24. März 1813.
im Aus-
Farsi, 5. 634,
Inwiefern k. k. Consuln auf auswärtigen Pläßen
Pässe auszufertigen gestattet ist.
Den k. k. Consuln ist bloß an jenen Orten des Augslandes , wo
keine €. tk, Gesandtschaft sich befindet/ gestattet / in dringenden Fäl-
ten zu len an 1. k. österreichische Unterthanen, dur<aus aber nicht an fremde
genie- Unterthanen, Pässe zu ertheilen a), sonst aber in der Regel nur die
von den |. Ek. österreichischen Unterthanen mitgebrachten Pässe zu
vidiren«
vläßen Damit jedoch die den k. k. Consuln zunächst gelegenen k. k. Ge-
Gene- sandtschafren / denen das ausschließende Recht auf die Ausfertigung
"deren eigener Pässe zusteht / in der ihnen nöthigen Kenntniß und Übersicht
wobei der auf diese Weise von den Consuln ausgefertigten Pässe erhalten
y das werden, so haben die k. k. Consuln ordentliche Paßprotocolle zu
allerh. führen, und die namentlichen Verzeichnisse jener Individuen, die
zitung von ihnen mit Pässen betheilt oder durch die Paßvidirung insiradirt
worden sind, an die betreffende k. tk. Gesandtschaft gehörig einzusen-
den. Übrigens ist den k. k. Consuln gestattet , die in dem Consulat-
101 tariffe festgesekzten Paßtaxen auch ferner no< einzuheben.
dieser Rggsv. vom 24. Dec. 1817.
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