3: X. Theil XIV. Abhandlung.
a) Das k, k. Consulat in Galacz ist sogar ermächtigt, den in seinem Confu-
lärbezirke in legitimer Weise domicilirenden oder sich aufhaltenden öster»
reichisc<hen Unterthanen, die mit eigenen Fahrzeugen die untere Donau
bis zur Mündung unter österreichischer Flagge zu befahren, oder auch
selbe als Lichterschiffe an der Mündung zu verwenden wünschen , im eige-
nen Namen besondere Flußschifffahrts-Licenzen zu ertheilen,
deren Gültigfeitsdauer , wofern nicht etwa die Localverhältnisse einen län-
geren Termin verlangen, ursprünglich nicht über Ein Jahr ausgedehnt
und dann über Ansuchen wieder auf fürzere Zeit beschränkt werden soll,
wenn der frühere Ablauf der dem Schiffeigenthümer zum dortigen Aufent
halte ertheilten Bewilligung eine sol<e Abkürzung nothwendig macht.
Hoffammerd. vom 18, Jänner 1843, Hofz. 50447, Nggs3. 4545.
S. 635.
ad 2. Handelstractate und Schifffahrts Conven:
tionen,
„ Zur Beförderung des Handels mit dem Auslande wurden von
Osterreich in verschiedenen Puncten Handelstractate und Scifffahrts-
Conventionen mit fremden Sraaten abgeschlossen , worunter jene
mit der ottomanischen Pforte die wichtigsten sind; daher von dem
Handel mit dem Oriente hier umständlich gehandelt wird. In der
neueren Zeit wurden übrigens allmälig auc) mit Rußland und Pob-
len *), Brasilien ?) , Großbritannien *) , Marocco 3, Nordames-
rika *) , Schweden und Norwegen *) , Preußen 8) , Hannover »),
Dänemark ?) , Griechenland X) und den Eibstaaten 1) solche Verträge
abgeschlossen. '
2) Schon in der zwischen Österreich und Nußland geschlossenen Convention
vom 3. Mai 1815 , wovon die Instrumente am 9. Jänner 1815 ausge-
wechselt wurden , waren zu Gunsten der beiden Staaten mehrere auf den
Handel sich beziehende Begünstigungen eingeräumt. Unterm 17. August
1818 wurde ferner in Folge der Stipulationen der erwähnten Convention
zwischen beiden Staaten eine Übereinkunft, deren Ratification am 21. Nov.
1818 ausgewechselt wurde , in Betreff des Handels mit Pohlen, we es im
Jahre 1772 bestand , gehörige Verträge geschlossen , deren Bestimmungen
auch auf die Einwohner der freien Stadt Krakau und ihres Gebieths aus-
gedehnt wurden, insoweit sie ihrer Natur nach*auf dieselben anwendbar sind,
welchem Grundsaße gemäß alle Einwohner derselben und ?hres Gebieths die
nämlichen Handelsvortheile und Befreiungen genießen, welche diese Über-
einfunft den russischen Unterthanen zusichert, und im österreichischen Staats-
gebieth auf gleichem Fuße behändelt werden ; wohl verstanden, daß auch
sie ihrerseits sich den Verpflichtungen zu unterziehen haben, welche dieselbe
jenen auferlegt.
Die russischen Unterthanen nehmen an allen Handelsvortyeilen, welche
Se. Maj. der Kaiser von Österreich anderen Staaten einräumen dürften,
Theil, ohne jedoch darunter jene einzelnen Ausnahmen und Begünstigungen
zu begreifen, die durch besondere Verträge festgesezt worden wären. In
den allgemeinen Zollverordnuüngen sollen die Grundsätze Anwendung haben,
welche in einer besonderen dem Vertrage angehängten Überficht zusammen?
gestellt wurden;
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