Von dem Gewerbs- und Händelswesen., 415
Consu- Die Zoll - und Handelsverordnungen, welche in Zukunft erlassen wer-
öfters den möchten, sollen hiernach, insoweit sie auf den Bortheil' der Handel-
Donau treibenden Bezug haben, oder Vorschriften aufstellen , welche von ihnen
r auch beobachtet werden müssen , dem russischen Consule mitgetheilt werden.
n eige- In diesem Staatsvertrage sind dieselben Grundsäße angewendet ,
heilen, welche der Wiener Congreß für die freie Scifffahrt der Flüsse, die ver-
en län- schiedenen Länder oder Durchströme aufgestellt hat. Er umfaßt den ganzen
jedehnt Donaustrom, sowohl von dem Puncte an, wo er das russische Gebieth berührt,
n soll, bis zu seinem Ausflusse in das s<warze Meer, als auf der ganzen Stre>e,
Iufente wo er die dierreichischen Staaten bespült , und sichert die gänzliche Frei-
ht. heit der dortigen Schifffahrt zu. Der neueste Verirag auf die Donau-
545. Schifffahrt kam am 25. Juli 1849 zu Stande, und wurde am 5. Sept.
1840 ratificirt,
h* Über die Handelsverhältnisse der brasilianischen Unterthanen in Österreich
58 besteht zwischen dem österreichischen Hofe und der brasilianischen Regierung
ein unterm 16. Juni 1827 auf se<s Jahre abgeschlossener Vertrag, des-
sen beiderseitige Ratification am 16. März 1823 auszewechselt wurde,
1 von Rücksichtlich des schon früher zwischen beiden Staaten abgeschlossenen
ahrts- Tractates ward die niederösterreichische Negierung mit Hoffammerd. vom
jene 13. April 1825 , Hofz. 2085, Rggsz. 21405 beauftragt , während der
Dauer dieses Vertrages die Wirkungen desselben auf die österreichische
' dem Industrie sorgfältig zu beobachten, und für den Zeitpunct der Erneuerung
n der des Tractates die dießfalls gemachten Erfahrungen nebst Angabe der
Pob- Verändernngen und Zusfäße , welche dem Interesse der Monarchie zusagen
dames dürften , zu rechter Zeit an die Hofkammer anzuzeigen.
y by 5 - Um ferner den x. x. Unterthanen bei ihrem directen Handel nac< Bra-
träge silien den nöthigen Schuß zu verschaffen, so wie auch um über die genaue
Beobachtung der Stipulationen des mit der dortigen Regierung geschlos-
senen Handels-Schifffahrtsvertrages zu wachen ,. wurde die Aufstellung
ention von österreichischen- Conjular-Agenten in den vorzüglichsten Seeplätzen
ausge- Brasiliens beschlossen , und der k. k. Gesandte in Riv-Janeiro zugleich er-
uf den mächtigt zur provisorischen Versehung dieser Posten geeignete Personen aus?
August zuwählen , und selben die Anerkennung von Seite der dortigen Regierung
jention zu erwirken.
. Nov. Diesem zu Folge wurde schon im Jahre 1828 ein in Rio-Janeirov an?
> es im säßiger österreichischer Handelsmann zum provisorischen Generalconsul da-
ungen selbst , so wie zum provisorischen Consul in Bahia, ein Triester Handels-
8 aus- mann daselbst , und ein anderer ebenfalls in Bahia wohnhafter Triester
Ir sind, Handelsmann zum provisorischen Consul in Bahia bestellt.
ths die Provisorische Viceconsule sind nunmehr über Vorschlag ves Triester
Über- Consulats an nachstehenden Orten ernannt worden, und zwar:
taats- 1. Für die Provinz St. Paul und die Stadt Santos, welcher
: 2) Consul auch zugleich Bicecorgul der Hansestädte ist;
RIPe 9. für die Stadt Riv Grande allein; endlich
welche 3. für die Provinz Nio Grande do St. Peblo de Sul selbst.
irften, - Zugleich wurden auf Einschreiten die betressenden Individuen in ihrer
ungen Eigenschaft anerkannt, und denselben zwei Schreiben an die Präsidenten
1. In der betreffenden Provinzen hinsichtlich dieser Anerkennung übergeben, welche
haben, vem Triester-Consul mit dem Auftrage eingehändigt wurden , solche den
nme Neuernannten mit dem Bemerken zuzustellen , daß sie nach deren Über-
reichung ihr Amt zu handeln haben.