Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 423
gen, ihre Patenten versehenen Schiffen, die in einem türkischen Hafen aulanden ,
selben ge: die Freiheit verwehren, daselbst Anker zu werfen, zu verbleiben , wegzu-
nehmen, gehen, oder Waaren aufzuladen und wegzuführen.
„gerichtli- Art. 8. Den Reichsschiffen , welche von den Meereswogen oder
ingesehen, Sturmwinden herumgetrieben werden, sollen die vttomanischen Schiffleute
jalter und oder andere Seefahrer , die sich in derselben Gegend und Nachbarschaft
sie seyen, befinden , Beistand leisten 3 und im Falle eines der besagten Schiffe durc<
Borwande Schiffbruch zu Grunde ginge , so sollen die an das Ufer ausgeworfenen
„oder sich Waaren den sich in d,n nächstgelegenen Orten befindlichen k. kt. Consuln
jen, Falls gänzlich und vollständig eingehändiget werden.
zu stellen Art. 9. Wenn gleich die Maltheser und die auf dem mittel-
wart des ländischen Meere hin» und herstreifenden Seeräuber den Türken und ande-
und Dol- ren Unterthanen des ottomanischen Reiches Schaden zugefüget haben, so
nand von sollen doch deßwegen die k. k. Kaufleute und derselben Schisfe auf keine
Hläubiger Weise belästiget werden.
schen von Art. 10. Die ver ottomanischen Pforte unterworfenen Kauf»
Consuln, leute sollen, wenn sie die kaiserl. Schisfe besteigen, oder auf dieselben
vossen und Waaren und andere Sachen aufladen wollen, eben die Gebühren zu be-
<e Reli- zahlen gehalten seyn , welche die Engländer, Franzosen und Holländer
[len dieser von ihnen fordern. .
beschwert Art, 11. Die Schiffe der k. k. Kaufleute sollen weder zur Über-
vie 4. €. fuhr der ottomanischen, Truppen , noc< anderer zum gemeinsamen Wesen
elcher die gehöriger Sachen mit Gewalt angehalten werden.
[l derselbe Art. 12. Wenn beiderseitige Kriegsschiffe einander auf dem
eric<ht der Meere begegnen, so sollen beide , von welcher Gattung sie immer sind ,
ergleichen durch Aufste>ung und Ausbreitung der Fahnen und Zierden einander
dieselben ihre Freundschaft bezeugen.
' Geseßen Art. 13. Den k. x. Unterthanen soll frei stehen, Handlungs-
oder Pilgerschafts halber in einen jeden Ort des vttomanischen Gebiethes
Absegeln zu reisen , auch ohne Hinderniß hin- und wieder zu ziehen, und damit
gehalten , ihnen keines Ortes oder Weges von den tributen Einwohnern oder an-
nten und dern Leuten einiger Schaden zugefüget werde, so sollen ihnen von der
Jemand ottomanischen Pforte strenge Patente ertheilt werden.
zericht zu Art. 14. Die Juden sollen fich nicht beikommen lassen, sich in
<t schul- die Geschäfte ver Neichskaufleute zu mischen, und weder mit dem ottoma-
was im- nischen Reichsdiplome , noch durch sonst mächtige Vermittlung einen Sen-
n, sollen salen oder Unterhändler vertreten , es sey denn, daß sie von den besagten
fämmili- f. f. Kaufleuten freiwillig zu solchem Dienste zugelassen würden. Wenn
2yn, und sich aber die Juden deßwegen, weil sie zu diesem Sensaldienste nicht be-
rufen werden, ireulos verschwören, und den x. f. Kaufleuten Schaden
rheit und zuzufügen trachten sollten ; so sollen fie andern zum Beispiele auf das
fte abzu- strengste bestrafet werden.
S. oben) Art. 15. Den k. k. Kaufleuten soll, damit aller Zwist und
jen, und Uneinigkeit vermieden werde , die gemeiniglich unter verschiedenen Natio-
n Stan- nen zu entstehen pflegen, zur Niederlage und Erhaltung ihrer Waaren
em otto- gegen gewöhnlichen Zins , ein eigener und gelegener Ort, Chan genannt,
vo es die auf Ansuchen des daselbst sich befindenden x. f. Ministers, angewie-
eine Be- sen werden.
jen Kauf- Art. 16. Wenn Jemand von den Dienstleuten der x. f. Consuln,
n Güter Biceconsuln , Agenten , Dolmetschen, oder Jemand aus den Kaufleuten
angeklagt würde, er hätte aus einigem Hasse oder böser Absicht die Muha-
»ttomani- medanische Religion angenommen z; so soll diese Anklage so lang für nich-
mii Ef. tig und eitel erkennt werden, bis ein solcher Mensc< in Gegenwart des