Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 425 
tuha- jerthumes in denselben Gegenden im Zaume gehalten werden, daß sie 
rung fünftig keine Seeräubereien treiben ,.no<h die Kaufmannsschiffe ängreifen 
* zur und beschädigen ; vielmehr sollen ihre kleineren Schiffe weggeschaffet, auch 
ihnen verbothen werden , neue zu erbauen , so daß gegen solche Räuber, 
x. X. sv vft fie fich auf einige Weise unterstehen werden , den Friedensbedin- 
1, so gungen entgegen zu handeln, nebst Zurü&gabe alles geraubten Habes, 
nacht und Ersezung des Schadens und Wiederloslassung der Gefangenen, auch 
nach Strenge der Gesetze verfahren werden soll. | 
gften > Folgende Artikel des Szistower Friedenss<lusses haben endlich 
ver? den gegenseitigen Handelsverkehr zum Gegenstande : 
n zu Abs. 2. Die beiden contrahirenden Theile erkennen, und legen 
 da- zum gemeinschaftlichen Grunde gegenwärtiger Friedenshandlung, den 
ihren Stand, in welhem sie vor vem am 9. Febr, 1788 erklärten Kriege ge? 
, wesen, im engen Verstande, in dessen Folge fie im engsten Sinne, im 
eiche ganzen Umfange, ohne jemals dagegen zu handeln, oder dagegen eine 
ollen Handlung zu gestatten, den Friedensschluß von Belgrad vom 18, Sept. 
n bei 1793 die Convention vom 5. Nov. eben desselben Jahres , jene vom 2. 
„den März 1741, welche ven Friedensschluß von Belgrad erläutert, die Acte 
itern vom 25, Mai 1747 , welche den Belgrader Frieden immerwährend er- 
ieje- flärt , die Convention vom 7. Mai 1775 über die Abtretung der Buko- 
Ge- wine, und endlich jene vom 12. Mai 1776 , über die Abgrenzung dieser 
der Provinz erneuern , und so wie diese bestehen, bestätigen 3 =- welc<e Ber- 
Be- träge , Acten und Conventionen auf immer in ihrer vollen Kraft und 
Wirksamkeit seyn und verbleiben sollen, als wenn selbe überschrieben, und 
her; hier von Wort zu Wort eingerückt. wären. . | 
Abs. 3. Und insbesondere erneuert und bestätiget die hohe 
dern Pforte ohne Abänderung im engsten Sinne und im ganzen Umfange, ohne 
nter jemals dagegen zu handeln , oder dagegen eine Handlung zu dulden, den 
enen Sened , oder die Verbindungsacte vom 8. August 1783 welche die Ver- 
übli- pflichtung der hohen ottomanischen Pforte enthält, den deutschen Han- 
nter delöschiffen, die aus vem Hafen des kaiserl, Hofes wieder auslaufen würden, 
dert Sicherheit gegen die Corsaren der barbarischen Cantons, und anderer 
erz ottomanischen Unterthanen, und Ersaß alles Scadens, den sie daher 
llen erleiden möchten , zu verschaffen 3 den Sened, oder die Verbindungsa ie 
daß vom 24. Hornung 1784, zu Gunsten der freien Handlung und Schifffahrt 
dern der k.k. Unterthanen in allen Ländern, auf Meeren und Flüssen der otto- 
nen, manischen Herrschaft, den Fermann vom 4. Dec. 1786, in Betreff des 
ran- Hin- und Herganges, dann Aufenthalt der Siebenbürger Hüter und Heer- 
1X. den in die Provinzen der Wallachei und ver Moldau, wie auch alle übrigen 
und Fermanns , Acten und wechselseitig gültig anerkannte Ministerialabhand2 
ven lungen, und welche von dem 9. Februar 1788 zur Ruhe und guten Ord? 
| nung an den Grenzen, zum Besten der Sicherheit, und zum BVortheile 
hen der Unierthanen, der Handlung und der Schifffahrt der österreichischen 
iser Herrschaft in Wirksamkeit gewesen z; welch alle anerkannte Senede, Fer- 
em mane , Acten und Abhandlungen auf immer in ihrer vollen und ganzen 
be- Kraft und Wirksamkeit, so, als wenn selbe hier von Wort zu Wort an- 
geführt, überschrieben, eingeschaltet, und erläutert wären, seyn, und 
n es verbleiben solleu. 
unft Abs. 8. Indessen sollen die Unterthanen eines Theils, welche 
tate vor vder während dieses Krieges in die Länder des andern gezogen, sich 
dessen Herrschaft unterworfen haben, und ganz freiwillig vort verbleiben, 
ge? von ihren angebornen Landesherren nie zurügefordert werden können , 
dai- sondern fünftighin so, wie die übrigen Unterthanen jener Macht, welcher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.