E IL. Theil XIV. Abhandlung.
sie fich ergeben haben, betrachtet und behandelt werden. Im Gegentheile
werden jene Individuen , die zu gleicher Zeit in beiden Beherrschungen
liegende Güter besizßen, ihren Wohnort einer oder anderer Seits nach
ihrer Zuträglichkeit errihten mögen, ohne daß ihnen hieran einiges Hin-
derniß geleget werden könne ; sie müssen aber nac< ihrer Willkühr eine
Herrschaft allein wählen, und ihre Besizungen, die sie unter einer andern
Regierung inne haben , verkaufen.
Abs. 9. Da die hohen contrahirenden Theile das Verlangen
hegen, den Handel, als die Trucht des Friedens, sobald immer möglich,
wieder aufleben zu machen , und die Wohlthat des wiedereintretenden
vorigen Standes im strengsten Verbande, wie solcher im II, und III. Ab-
saße hier oben festgeseßt worden, auf die nüßliche Classe der Handelsleute
auszudehnen, so verfügen sie, daß die Zwischenzeit des Krieges , an sich
betrachtet , den wechselseitigen Unterthanen im vttomanischen Reiche noch
den ottomanischen Unterthanen in der österreichischen Monarchie nachthei-
lig seyn, wohl aber den einen und den andern frei: stehen soll, ihre An-
gelegenheiten da wieder vorzunehmen , wo sie jelbe zur Zeit der Kriegs-
erflärung belassen hatten, alle ihre Rechte und was immer für vor dem
Kriege gehabte Ansprüche wieder geltend zu machen , ihre Darlehen und
Habschaften zurückzufordern , ihre Schuldner zu belangen, wegen verwei-
gerter Zahlungen , oder erlittener Schäden von Zeit der Kriegserklärung
wider den Inhalt des 17. Absaßes des Belgrader und des 18. Absaßes
des Passarowißer Handelstractates Entschädigung anzusuchen ; endlich in
allen diesen Fällen die wechselseitigen Gerichtsbehörden und Regierungen,
welche ihrer Seits in diesem Anbetracht schleunige und unparteiische Ge-
rechtigkeit, ohne den Verlauf der Zeit des gedauerten Krieges als eine
rechtmäßige Einwendung gelten zu lassen, leisten sollen , um Beistand
zu belangen.
Abs. 10. Zu gleicher Zeit wird ihnen ernütlih eingeschärfet
und anempfohlen werden, die anderseitigen Unterthanen, welche ihres
Handels oder Angelegenheiten wegen über die Grenzen gehen, in den
Provinzen selbst herumreisen, die Flüsse frei befahren müssen, zu schüßen,
und in Anbetracht derselben nicht allein die Pflichten der Gastfreiheit,
sondern auch alle Tractats-, Vertrags- und Abhandlungsartikel und
Verfügungen , welche im I, und 111. Absakße dieses Tractates bestätiget
worden, zu beobachten, und beobachten zu machen, ohne aus immer
für einem Grunde andere Zölle oder Abgaben zu fordern, oder fordern
zü lassen , als welche dort für die anderseitigen Personen und Waaren
sestgeseßt worden find,
Siehe übrigens auch Handlungsverständnisse zwischen dem >. k. Hofe
und der ottomanischen Pforte zum Vortheile der österreichischen Handlung
unter dem Namen Sile)ned, oder Einverständniß, geschlossen den
24. Febr. 1784.
Nebst einem Anhange der früher, die österreichische Handlung in dem
türfischen Gebiethe begünstigenden Verträge, und des Handlungstractates
zwischen Rußland und der Pforte vom 10, Juni 1783. Auf hohe Ver-
anlassung herausgegeben. Wien 1785,
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