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abreisenden türkischen Handelsleute noh ferner festgeseßt werde. Ist
er sprachkundig , so kann er ohne Begleiter erscheinen , sonst muß er
einen von den beeideten orientalischen Dolmetschern zur Begleitung
wählen , welcher höchstens eine Gebühr von 2 fl. C. M. ansprechen
darf , bei Armen aber keine abnehmen soll.
Rggs8d. vom 21. Febr. 1828 , Rgg8z. 5676.
Der Stempel. richtet. sich nun nach dem Tayx- und Stempelgeseb
vom 29. Juni 1840.
a) Das bereits oben erwähnte Reglement vom 16. Juni 1768 besagt hin-
sichtlich des Eintritteg türkischer Uuterthanen in die f. | österreichischen
Staaten:
a) Die Grenz-Contumazstationen seyen die einzigen Eintritts-
örter in die f, kf. Staaten.
b) Kein Ottomane oder Unterthan der Pforte solle ohne einen
von Seite seiner Vorsteher ausgefertigten Paß oder Erlaubnißschein in
die f. kf. Staaten gelassen werden. Auf diesen richtig befundenen Paß over
Erlaubnißschein werde in der Contumazstation die gehörige Instradirung
vorgenommen , uud darüber ein alphabetisches Vormerkprotocoll geführt,
das halbjährig an die (damals) Sanitäts-Hofdeputation eingesendet, von
dieser aber an das (bamals) Wiener Landrecht abgegeben werde, Nach
der Quarantaine werde die Sanitäts-Fehde unentgeltlich ausgesertigt ,
und der Eintretende an die Militärcommgndanten zur unentgeltlichen
Überfommung eines gewöhnlichen Passes angewiesen, welcher niemals auf
mehr als (damals) 1 Jahr zu lauten habe , worüber der Militärcom-
mandant ein alphabetisches Vormerkprotocoll zu führen , und halbjährig
an den k, k, Hoffriegsra3 zu senden hat, welcher selbes (damals) dem
Landrechte abgibt,
zur Controlle über die einziehenden Oktomanen habe in gesammten „öster-
reichischen Staaten eine Beschränkung derselben Statt, worüber die al-
phabetischen- Vormerkungsprotocolle von jeder Stelle halbjährig an die
betresfende Hofstelle zu senden seye , welche sie (damals) vem Landrechte
mittheilt, was ein Hauptprotocoll führe, R
2" Über die Anzeige in Betreff der hei Ausfertigung von Reisepässen an tür-
fische Unterthanen, welche das österreichische Gebieth betreten, unterlau-
fenden Unzukömmlichkeiten hat sich die allgemeine Hoffammer an die k, k.
geheime Hof- und Staatsfänzlei, an die vereinte Hoffanzlei und an den
Ff. f. Hoffriegsrath um die nöthige Abhülfe gewendet, und von diesen
Hvfbehörden die Versicherung erhalten, daß die betreffenden Unterthanen,
als die k, x. Internunciatur und die ihr unterstehenden Consulate in der
Levante, die beiden Agentien in dem Fürstenthume Moldau und Wallachei,
das galizische Gubernium und die ihm unterstehenden Organe, das dor-
tige Generalcommando und die 4 Grenz-Generalcommanden angewiesen
worden seyen , die dießfälligen Bestimmungen der Normalvorschrift vom
28, Juli 1806 strenge Hand zu haben, worna < jeder türfischeln-
ferthan, der bei seinemGEintritte indie österreichischen
Staatenmit einemvonderbetreffendentürkischen O brig-
feit ausgestellten Erlaubnißscheine versehen seyn
muß, von der betresfenden österreichischen Grenzbe-
hörde einen Paß zu erhalten hat, der niemals auf eine
längere Dauer als 6 Monate bestimmt, und nur auf
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