432 LT. Theil XIV. Abhandlung.
zu gestatten sey , wenn er nicht mit dem Erlaubnißscheine und Passe
versehen ist,
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, 8. 3.
a) Mit Hoffammerd, vom 22, Nov. 1833 , Hofz. 47182, Nggsz. 61229
wurde die Regierung von halbjähriger Vorlegung eines Ausweises über den
Stand der sich -in Wien aufhaltenden türkiscen Unterthanen und mit
Rggs8d, vom 13, Jänner 1838, Rgg8z, 2024 auch die k. k. Polizei-Obex-
direction von dieser periodischen Einsendung enthoben.
6. 642.
Welches Recht aus den den türkischen Unterthanen
erfolgenden Pässen erwächst.
Ein solcher mit der gehörigen Vidirung versehener Paß bereh-
tigt den türkischen Unterthan für den im Passe ausgedrückten Zeitraum
zu dem Handel / ohne daß er einen Fond auszuweisen , eine Firma
einzulegen , oder ein besonderes Befugniß zu erwirken hätte.
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, 5. 4, Hofz. 22203, Nggsz.
32431.
6. 643.
Bei wel<her Behörde türkische Unterthanen umVer-
längerung ihres Passes einkommen müssen.
Sind die Geschäfte des türkischen Unterthans nicht ge-
endigt , und der Zeitraum , für welchen der Paß ausgestellt wurde,
ist verstrichen , dann muß derselbe , wofern er seinen Aufenthalt in
den Ex. X. Staaten verlängern will , bei der Landesstelle um einen
neuen Paß anhalten, und diese ist sodann berechtigt, jedoch immer
einverständlich und gemeinschaftlich (damals) mit den k. k. Landrechten
einen neuen Paß auf weitere sec<s Monate auszustellen.
Kod. S8. 53.
S. 644.
Taxfreie Ausfertigung und Vidirung der Pässe.
Weder für die Ausstellung no< Vidirung der Pässe darf irgend
eine Taxe unter was immer für einem Titel aufgenommen werden.
Eod. 8. 6.
6. 645.
Wie sich beim Übertritte eines türkischen Unter-
thans von einer Provinz in die andere zu be-
nehmen ist.
Bei dem Übertritte eines türkischen Untertbhans aus ei-
ner Provinz in die andere wird sich ebenfalls nach den hier angegebe-
nen Vorschriften zu benehmen seyn.
Eod. 6,7. 4A/