Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

432 LT. Theil XIV. Abhandlung. 
zu gestatten sey , wenn er nicht mit dem Erlaubnißscheine und Passe 
versehen ist, 
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, 8. 3. 
a) Mit Hoffammerd, vom 22, Nov. 1833 , Hofz. 47182, Nggsz. 61229 
wurde die Regierung von halbjähriger Vorlegung eines Ausweises über den 
Stand der sich -in Wien aufhaltenden türkiscen Unterthanen und mit 
Rggs8d, vom 13, Jänner 1838, Rgg8z, 2024 auch die k. k. Polizei-Obex- 
direction von dieser periodischen Einsendung enthoben. 
6. 642. 
Welches Recht aus den den türkischen Unterthanen 
erfolgenden Pässen erwächst. 
Ein solcher mit der gehörigen Vidirung versehener Paß bereh- 
tigt den türkischen Unterthan für den im Passe ausgedrückten Zeitraum 
zu dem Handel / ohne daß er einen Fond auszuweisen , eine Firma 
einzulegen , oder ein besonderes Befugniß zu erwirken hätte. 
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, 5. 4, Hofz. 22203, Nggsz. 
32431. 
6. 643. 
Bei wel<her Behörde türkische Unterthanen umVer- 
längerung ihres Passes einkommen müssen. 
Sind die Geschäfte des türkischen Unterthans nicht ge- 
endigt , und der Zeitraum , für welchen der Paß ausgestellt wurde, 
ist verstrichen , dann muß derselbe , wofern er seinen Aufenthalt in 
den Ex. X. Staaten verlängern will , bei der Landesstelle um einen 
neuen Paß anhalten, und diese ist sodann berechtigt, jedoch immer 
einverständlich und gemeinschaftlich (damals) mit den k. k. Landrechten 
einen neuen Paß auf weitere sec<s Monate auszustellen. 
Kod. S8. 53. 
S. 644. 
Taxfreie Ausfertigung und Vidirung der Pässe. 
Weder für die Ausstellung no< Vidirung der Pässe darf irgend 
eine Taxe unter was immer für einem Titel aufgenommen werden. 
Eod. 8. 6. 
6. 645. 
Wie sich beim Übertritte eines türkischen Unter- 
thans von einer Provinz in die andere zu be- 
nehmen ist. 
Bei dem Übertritte eines türkischen Untertbhans aus ei- 
ner Provinz in die andere wird sich ebenfalls nach den hier angegebe- 
nen Vorschriften zu benehmen seyn. 
Eod. 6,7. 4A/
	        
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