Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 37
onalgewerbe sattsam bekannt, deren Namen nicht durc< voreilige
Streiche, besonders wenn sie schon einmal fallirt
haben, bemäkelt worden sind.
Handl. und Fallit. Ordnung vom 19. Jänner 1758, 65. 4.
Insbesondere sollen jene Handlungsdiener, welche auch
nur das erste Mal, entweder für sich, oder für die Handelsleute ,
in deren Diensten sie stehen, oder auch für Andere, wer diese immer
lungen auf seyn mögen, eine Schwärzung ausüben , dazu Hülfe leisten , oder
om 6. Juli dur< Verhehlung daran Theil nehmen , über die Strafe , die in
u erhalten , den Zollpatenten ist, von der Handlung abgeschafft werden , folglich
loschen sey , unfähig seyn," bei einer Handlung in den Erbländern ferner zu
ratkter bei dienen, oder jemals eine Handlung in denselben zu führen, zu wel-
yorausgeseßt Hem Ende jedesmal der Name eines dergleichen Handlungsdieners
) vor Kur- dem Commerzialrathe (jest Wechselgerichte) und den politischen Stel-
Fall ist. len zur Vormerkung , und um darauf den Bedacht zu nehmen , an:
Oct. 1811. zuzeigen seyn wird.
thung eines Patent vom 26. Sept. 1774.
insbesondere y» Bei den Bemühungen der Staatsverwaltung, die zum Schutze
linge nicht der inländischen Industrie auf eine strenge Handhabung der erlassenen
esehen wer- Prohibitivgeseße und auf eine sorgfältige Hintanhaltung der Zollüber-
x morali- tretungen gerichtet sind , muß es auc< den einzelnen, auf die Lei-
rs die gehö- tung der Commerzial - Gewerbsangelegenheiten Einfluß nehmenden
Behörden zur vorzüglichen Obsorge dienen, daß zum selbststän-
digen Betriebe von Handlungsgunternehmungen
'ohne Unter- nur sol<e Individuen zugelassen werden, die nicht
'gher einver- allein ihren persönlichen Eigenschaften nach, hier-
zu geeignet sind, sondern die durc< ein untadelhaf-
n 11. Dec. tes Betragen und strenge Rechtlichkeit, verbunden
mit stets bewiesener Achtung gegen die Anordnung
84.2455 vaß der öffentlichen V erwaltung, sich au< des Verxr-
äudigen Aus- trauens der Behörden würdig gemacht haben.
rtiärt werden, Mit Rücksicht auf diesen Grundsatz hat daher ein Handlungs-
hhaudels schul- werber, der sich einer Schwärzung oder anderweitigen sc< weren
pmg Ver Zollübertretung in der Art schuldig gemacht hat, daß gegen
MOE MNeen ihn das contrabandmäßige Verfahren eingeleitet , und er in Folge
htigten, wenn dessen zur geseßmäßigen Strafe gezogen wurde 2),
n, zur Erlau- das Vortrauen der Behörden verwirkt, und sich seines Anspruches
en Name ist auf ein Handlunzgsbefugniß selbst verlustig gemacht.
Ohne einem offenbaren Widerspruche mit den, auf die Hand-
habung der Zollgeseze Bezug nehmenden Bestimmungen kann sohin
einem solchen Individuum der selbstständige Handelsbetrieb nicht ge:
stattet werden.
en Anderem Hoffammerv. vom 8. Oct. 1827, Hofz. 40557, Rggsz. 58892,
'it wegen Hoffkammerv. vom 29. Nov. 1827, Hofz. 46115, Rggsz. 70751 ,