Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

45. I. Theil XIV. Abhandlung. 
Handel gegen dem forttreiben kann, daß er zu diesem Ende no< ins- 
besondere ordentliche Handelsbücher nach den Geseßen der 
Handlung genau und redlich führe , und um so mehr führen müsse, 
als diesfällige Übertretungen nach der Strenge der bestehenden Vor- 
schriften zu bestrafen seyn würden. --- Allein um jenen Unzukömms- 
lichkeiten zu begegnen, die aus der in diesem Hofd, vom 28. Juli 
1806 aufgenommenen Bestimmung , daß die Firmen der türkischen 
Unterthanen / und die allfälligen Societätsverträge derselben , noch 
vor Ertheilung des Handlungsbefugnisses bei dem Mercantil- und 
Wechselgerichte protocollirt werden, nothwendigerweise entspringen , 
wurde der Antrag , nach welchem diejenigen türkischen Unterthanen , 
die nicht bloß die k. k. Erbländer auf furze Zeit zur Vornahme ein- 
zelner Handelsspeculationen benußen, sondern die zur Betrei- 
bung eines fortgeseßten Handels einen bleibenden 
Aufenthalt wählen, gehalten seyn sollen, sic) vorerst bei der 
Landesstelle um ein zeitliches Befugniß *) zur Aus» 
übung des ihnen zustehenden Handels im Großen zu 
bewerben, und nach Erlangung desselben bei dem Mercantil- und 
Wecdselgeric<te die Protocollirung ihrer Firmen und Gesellschaftsver: 
träge anzusuchen, genehmigt. 
Hofkammerd. vom 22. August 1827, Hof;. 32499 , Rg98z2. 
49680, Hoffammerd. vom 25. Febr. 1829, Hofz. 5929 Rgg83z. 14347. 
a) Nach dem Einrathen des Mercantil- und Wechselgerichtes wurde daher 
einem griechischen Handelsmanne und türkischen Unterthane das angesuchte 
Befugniß zum Betriebe des den türkischen Unterthanen tractatmäßig zU7 
stehenden Handels gegen dem verliehen , daß er seine Firma bei dem hie- 
sigen Mercantil- und Wechselgerichte protocolliren lasse, und die Hand» 
lungsbücher nac) Borschrift der bestehenden hierländigen Gesetze führe. 
Hoffammerd. vom 26, Jänner-1831, Rgg83z. 6652, 
S. 631. 
Behandlung der türkischen Untertbhanen in Censurs- 
fällen. 
Im Einverständnisse mit der geheimen Haus-, Hof- und Staats- 
fanzlei, dann der Hofcommission in JIustizgesebsachen und der ober- 
sten Zustizstelle , wurde der Regierung über die gejtellte Anfrage, ob 
und in wiefern die Bestimmungen der Fallitenordnun g- Kraft 
welcher jede in Concurs verfallene Handlung , bei welcher der Ver- 
[ust der Gläubiger über 12 Procent beträgt, ohne weiters einzuzie- 
hen und für erloschen zu erklären sey, auch auf die in den ösierreichi- 
sh<en Staaten Handel treibenden türkischen Unterthanen in der Art 
anzuwenden sind, daß in einem solchen Falle auch das Handelsrecht 
eines türfischen Unterthans beziebungsweise auf die österreichische Mo- 
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