45. I. Theil XIV. Abhandlung.
Handel gegen dem forttreiben kann, daß er zu diesem Ende no< ins-
besondere ordentliche Handelsbücher nach den Geseßen der
Handlung genau und redlich führe , und um so mehr führen müsse,
als diesfällige Übertretungen nach der Strenge der bestehenden Vor-
schriften zu bestrafen seyn würden. --- Allein um jenen Unzukömms-
lichkeiten zu begegnen, die aus der in diesem Hofd, vom 28. Juli
1806 aufgenommenen Bestimmung , daß die Firmen der türkischen
Unterthanen / und die allfälligen Societätsverträge derselben , noch
vor Ertheilung des Handlungsbefugnisses bei dem Mercantil- und
Wechselgerichte protocollirt werden, nothwendigerweise entspringen ,
wurde der Antrag , nach welchem diejenigen türkischen Unterthanen ,
die nicht bloß die k. k. Erbländer auf furze Zeit zur Vornahme ein-
zelner Handelsspeculationen benußen, sondern die zur Betrei-
bung eines fortgeseßten Handels einen bleibenden
Aufenthalt wählen, gehalten seyn sollen, sic) vorerst bei der
Landesstelle um ein zeitliches Befugniß *) zur Aus»
übung des ihnen zustehenden Handels im Großen zu
bewerben, und nach Erlangung desselben bei dem Mercantil- und
Wecdselgeric<te die Protocollirung ihrer Firmen und Gesellschaftsver:
träge anzusuchen, genehmigt.
Hofkammerd. vom 22. August 1827, Hof;. 32499 , Rg98z2.
49680, Hoffammerd. vom 25. Febr. 1829, Hofz. 5929 Rgg83z. 14347.
a) Nach dem Einrathen des Mercantil- und Wechselgerichtes wurde daher
einem griechischen Handelsmanne und türkischen Unterthane das angesuchte
Befugniß zum Betriebe des den türkischen Unterthanen tractatmäßig zU7
stehenden Handels gegen dem verliehen , daß er seine Firma bei dem hie-
sigen Mercantil- und Wechselgerichte protocolliren lasse, und die Hand»
lungsbücher nac) Borschrift der bestehenden hierländigen Gesetze führe.
Hoffammerd. vom 26, Jänner-1831, Rgg83z. 6652,
S. 631.
Behandlung der türkischen Untertbhanen in Censurs-
fällen.
Im Einverständnisse mit der geheimen Haus-, Hof- und Staats-
fanzlei, dann der Hofcommission in JIustizgesebsachen und der ober-
sten Zustizstelle , wurde der Regierung über die gejtellte Anfrage, ob
und in wiefern die Bestimmungen der Fallitenordnun g- Kraft
welcher jede in Concurs verfallene Handlung , bei welcher der Ver-
[ust der Gläubiger über 12 Procent beträgt, ohne weiters einzuzie-
hen und für erloschen zu erklären sey, auch auf die in den ösierreichi-
sh<en Staaten Handel treibenden türkischen Unterthanen in der Art
anzuwenden sind, daß in einem solchen Falle auch das Handelsrecht
eines türfischen Unterthans beziebungsweise auf die österreichische Mo-
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