Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 437
10h ins- narc<hie von Amtswegen für erloschen erklärt werden sollte , Folgen-
ßen der des erinnert: 3
müsse, Nach den mit der Pforte geschlossenen Handelstractaten haben
j1- Bore sich die türkischen Unterthanen , die in den österreichischen Staaten
nFämme Handel treiben , bei Ausübung desselben aller jener Freiheiten und
8. Zul Privilegien zu erfreuen, welche die am meisten begünstigten Nationen
irlischen genießen. Da nun die Unterthanen jeder andern auswärtigen Macht,
n, noch sobald dieselben in den dsterreichishen Staaten Handelsetablissements
iT und errichten , und solche betreiben , an die Beobachtung der für vsterrei-
ringen , his<e Handelsleute ergangenen Handelsgeseke, insbesondere aber an
banen , die zur Erhaltung des Handelscredits erlassenen Bestimmungen der
Ne einz Fallitenordnung und des Crida-Interimales gebunden sind, und sohin
ebr ei“ in Concursfallen nach der allgemeinen österreichischen Geseßnorm bes
enden handelt werden , so unterliegt es auch keinem Anstande, daß auch die
bei der türkis<en Unterthanen, da ihnen in gedachter Beziehung keine be-
Mt 6» sondere Begünstigung tractatmäßig zuerkannt wurde, um so mehr
en zu auf dieselbe Weise zu behandeln sind , als sie sonst im entgegengeseß-
til- und ten Falle einer Begünstigung theilhaftig seyn würden , die selbst dem
aftsver: österreichischen Handelömanne nicht zugestanden ist, und auch aus
schr vernünftigen Gründen nicht zugestanden werden kann.
Rgg83. Auf diese Weise kann daher zu Gunsten der türkischen Untertha-
14347 nen von den allgemeinen Vorschriften rücksichtlic< der Einziehung der
* Handelsrechte in Concursfällen keine Ausnahme Statt finden , son-
ve daher dern es haben in vorkommenden derlei Fällen die hier zum Grunde
gesuchte liegenden allgemeinen Geseßbestimmungen in Wirksamkeit zu treten.
pig fs Hofkzld. vom 9. Jänner 1831 , Z. 8045.
e Hand» a) Bereits das Hofd,. vom +, Juni 1789 verordnet , daß den Unterthanen der
führe» ottomanischen Pforte in Concursfälien gleiches Recht wie den eigenen In-
sassen ertheilt, und sie in der Classisication gleich gehalten werden sollen,
ohne daß nöthig sey , von selben Zeugnisse der beobachteten Neciprocität
abzufordern,
Hofd. vom 4, Juni 1789.
wirs. 6. 652.
" Veränderung des Aufenthaltes bei verdächtigen
Htaats2 Türken.
en Den nach der Türkei ausgewanderten und wieder na< „Wien
Kraft zurückkehrenden Jöraeliten , bei welhen mit Grund zu vermuthen
ry Ney- ist, daß sie die Auswanderung bloß zur Ersc<hleichung der türki-
nzuzie- schen Unterthanschaft und rücksichtlich der damit verbundenen Be-
vreichi- günstigungen unternommen haben , ist der Aufenthalt in den öster
dey Ark reichishen Staaten zu verweigern , worüber mit Hoftkzld. vom 9.
elsrecht März 1836, Hofz. 10005 , Rgg8z3. 15178, Vorschläge über die
he Mo- Ausführung abgefordert wurden.