I. Theil XIV. Abhandlung.
S. 633.
Die türkischen Unterthanen sind zur Vorzeigung
der Koras<hzettel nicht zu verhalten.
Dem von dem Mercantil - und Wechselgerichte gestellten An-
trage, diejenigen türkischen Unterthanen , welche sich seit längerer
Zeit in den |. |. Erbstaaten aufhalten, und daselbst Handelsge-
schäfte unternehmen, zu verhalten , sich durc< jährliche Vorzei-
gung der Koraschzettel über die Entrichtung der türkischen Kopfsteuer
auszuweisen , kann aus den von der k. €. Polizei-Oberdirection erhal:
tenen sehr wichtigen Bedenken keine Folge gegeben werden.
Hofkammerd, vom 27, Dec. 1829, Hofz. 48599, Rggs8z. 594
vom Jahre 1830.
Hiernach ist der Absaß 10 des Hofkammerd. vom 28. Juli 1806,
wornach die länger in den k. k. Erbstaaten sich aufhaltenden türkischen
Unterthanen verbunden werden , sich durch jährliche Vorweisung die-
ser Koraschzettel sich über die richtig entrichtete türfishe Steuer aus-
zuweisen , aufgehoben worden.
S. 654,
Diese Possessionsunfähigleit ersire>t sih auch auf
ihre Gattinnen.
Alle Geseße , wodurch den türkischen Unterthanen während ihrer
Anwesenheit in den österreichischen Staaten sowohl besondere Begün-
stigungen zukommen , als auch besondere Verbindlichkeiten und Lasten
auferlegt werden, haben auch in Ansehung ihrer Gattinnen ohne
Unterschied ihrer Geburt ihre volle Wirksamkeit, und es können da-
her leßtere bei der bestehenden politischen Verordnung , welche türki-
sche Unterthanen von vem Besibe aller Realitäten ausschließt, keines»
wegs für fähig angesehen werden , derlei Realitäten zu besißen , und
zwar um so weniger , als hierdurch vorgedachtes Geset für jeden Fall
vereitelt werden , und ganz wirkungslos seyn würde.
Hofkzld. vom 10. Dec. 1816.
6. 655.
Ausschließung der türkischen Unterthanen beiderlei
Geschlehts auch vom Ankaufe von Staatsgütern.
Durc< einen im Jahre 1819 zur Verhandlung zugekommenen
und der allerh. Sclußfassung unterzogenen Antrag die Untertha-
nen der ottomanischen Pforte zum Ankaufe von Staatg-
gütern zuzulassen, haben Se. Maj. sich veranlaßt gefunden, mit
allerh. Entschl. vom 26, April 1820 anzuordnen, daß es bei der
unterm 19, Febr. 1816 eriassenen auf die Beobachtung des Recipro-
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