Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

440 I. Theil XIV. Abhandlung. 
das Vermögen , was ihnen als Erbschaft oder Legat von einem Unz- 
terthane der Moldau zufällt, an sich zu ziehen, haben Se. Maj. 
mit allerh. Entsc<hl. vom 25. Oct. 1820 befohlen, daß au< die 
moldauisc<en Unterthanen in den österreichischen 
Staaten so lang als erbfähig anzuerkennen seyen, 
als die Regierung in der Moldau gegen die österrei- 
his<en Unterthanen ein gleiches Verfahren beob- 
achtet. 
Da biernach von den in Hinsicht auf die türfischen Unterthanen, 
die mit allerh. Entsc<hl. vom 22. Dec. 1775 als unfähig etwas von 
einem österreichischen Unterthan durch Erbschaft zu erwerben, juris 
reciproci erf:ärt wurden ,/ eine Ausnahme für die Unterthanen der 
Moldau zu machen sey, so wurde dieß zur Darnachachtung eröffnet, 
Soffzld. vom 4, Febr. 1821 , Hofz. 3017, Nggsz. 7445. 
2) Mit Beziehung auf den Ferman der ottomanischen Pforte vom Jahre 1761, 
auf die entsprechende Reciprocitätsverordnung der X. k, obersten Justizstelle 
vom 23. Dec. 1775 und auf die späteren Verordnungen, wornach die 
türfischen Unterthanen jeden Religivnsbekenntnisses von dem Besitze und 
Eigenthum unbeweglicher Güter in den österreichischen Staaten ausge- 
schlossen sind , dann auf den Passarowizer Handels - und Schifffahrtsver- 
trag vom 27, Juli 1718, 8. 5 und 6 wird in Rüdficht der in den öfter- 
reichischen Staaten befindlichen, aus bew eglichen Gütern beste- 
henden Verlassenschaften türkischer Unterthanen, welche 
in den österreichischen Staaten mit oder ohne leßtwillige Anordnung ster- 
ben, nach Inhalt eines hohen Hofkzld. vom 10. Juli d. I. Z. 20760, in 
Folge allerh. Entschl. vom 23, Juni 1840 Folgendes erklärt: 
1. Insofern österreichische Unterthanen durch leßtwillige Anord- 
nungen oder durch das Gesel zu diesen Verlassenschaften oder zu einem 
Theile derselben oder zu Vermächtnissen berufen sind, haben die österrei- 
<is<en Gerichtsbehörden dafür zu sorgen, daß den österreichischen 
Unterthanen jenes Vermögen eingeantwortet werde, welches ihnen 
nach den ottomanischen Gesezen zufommen würde , wenn sie türkische Un- 
terthanen wären. 
2, Bei jenen Verlassenshaften , auf welche bsterreichische Unter- 
ihanen feinen Anspruch haben, müssen die österreichischen Gerichlsbehör- 
den für die einstweilige sichere Verwahrung derselben Sorge tragen, und 
sie im gehörigen Wege der ottomanischen Gesandtschaft oder dem nächsten 
vttomanischen Consulate übergeben. 
8. Daher kann der Fall der Einziehung einer solchen Verlassen- 
schaft durch den österreichischen Fiscus als erblos nur insofern eintreten , 
als die oben erwähnten oftomanischen Beamten den Nachlaß nicht über- 
nehmen, und auch feine türkischen oder fremden Unterthanen darauf ein 
Recht als Erben over Legatare ausweisen sollten. 
Rggsc. vom 21. Juli 1880.
	        
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