. 4. Theil KIV, Abhandlung.
S. 661,
Türkischen Unterthanen ertheilte» Befugnisse sind
streng persönlich.
5 Das einem türkischen Unterthane. ertheilte Befugniß geht
nicht auf seine Kinder über , sondern es müssen dieselben , sie mögen
auf k. k. oder auf türkishem Gebiethe geboren seyn , zur Forttrei-
bung des Handels neue Befugnisse ansuchen.
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, 5. 2, Hofz. 22203, Rggsz.
32431.
S. 662,
Inwiefern türkische Unterthanen keine besonderen
Magazine halten dürfen.
Unterwerfung den Zollgesekßen.
Die türkischen Unterthanen dürfen ferner für jene Waaren, über
welche es die bestehenden Zollvorschriften untersagen, keine beson-
deren Magazine halten , sondern sie müssen ihre Waaren in den
öffentlichen Magazinen ablegen , und überhaupt alle Zollgesebe ge-
nau beobachten.
Hofkammerd, wie oben, 5. 12.
8. 663.
Personalinstanz türkischer Unterthanen,
Das in jeder Provinz bestehende Landrecht ist Perso nalin-
stanz der türkischen Unterthanen , sie mögen Kläger -oder Beklagte
seyn (Hofd. vom S. April 1784) ; wobei es zu verbleiben hat.
Hoffammerv. vom 28, Juli 1806, 5. 14.
Die Handels - und Wechselstreitigkeiten, woran türkische Unter-
thanen als Kläger oder Beklagte Theil nehmen , sind jedoch nun an
das n. öd. Mercantil - und Wechselgericht verwiesen.
Appellationsc. vom 6. Nov. 4826.
6. 664,
Welc<her Behörde die Aufsicht über den Handel tür:
fismer Unterthanen zusteht,
Dem Wiener Magistrate und dem Wechselgerichte ist aufgetra-
gen , sorgfältig darüber zu wachen , daß die Verordnungen,
wel<he in Ansehung der türkischen Unterthanen und
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