30 I, Theil XIV. Abhandlung.
Hofkammerd. vom 17. August 1830, Hofz. 28314, Ngg83z. 47432,
und 30. Jänner 1836 , Hofz. 4729 , Rgg8z. 8609.
a) Das neue Strafgesetz über iGefällsübertretungen besagt dießfalls 8. 244 :
Handlungsdiener , Handlungsbestellte , können , wenn dieselben frevelhaf-
ten Schleichhandels schuldig erkannt werden, zur Erlangung einer Hand-
lungs-Krämeiei oder Hausierbefugniß unfähig erklärt werden. Der Name
derselben ist in diesem Falle bekannt zu geben.
Wenn jedoch besondere Verhältnisse und Rücksichten zu Gunsten ei-
nes solchen Handelswerbers das Wort führen, und eine ausnahmsweise
Behandlung rechtfertigen sollten , soll es den Landesstellen gestattet seyn,
in Fällen dieser Art die Entscheidung selbst dem höheren Erkenntnisse
ver Hofstellen zu unterziehen.
Hoffammerv. vom 8. Oct. 1827, Hofz. 405597, NRggs8z. 58892;
Wenn es übrigens gleich in Gemäßheit der allerh. Entsc<l. vom
24. Febr. 1827 T) nicht thunlich erscheint , sol<e Individuen, welche sich unt
Übertretungen der Gewerbs - und Steuervorschriften und Berlekungen G
der Rechte der besteuerten Handlungsleute zu Schulden kommen ließen, e
gleich darauf mit Handlungsbefugnissen zu betheilen , zu deren Erlan- bür
gung nach den best*henden Vorschriften vorzüglich auch das Erforderniß
einer unbescholtenen Moralität gehört , so hängt es doch , da sich eine bor
bestimmte Zeitfrist, bis zu welchen Individuen, die sich des unbefugten den
Handels schuldig gemacht haben, von der Verleihung von Handlungsbe- R
fugnissen auszuschließen wären, nicht wohl festsetzen läßt, von der e
Würdigung der mehr erschwerenden oder mildernd.en
Umstände in einzelnen Fällen ab, inwieweit derlei Zu-
rechnungen Statt finden können. Er
Hoffammerd. vom 13. März 1838, Hofz. 8555, Nggsz. 16813. son
+) Diese allerh. Entschl. eröffnet mit Hoffammerd. vom 12. März 1827 be- Un
sagt dießfalls bloß, daß die Gewerbs - und Handelsleute gegen unbe» uni
fugte Eingriffe und Störungen ihrer Gerechtsame nachdrücklich zu schüßen scho
seyen.
Eine vorläufige Nüsprache vor Verleihung eines Den
Handlungsbefugnisses mit den Cameralgefällsbehör- es
venistnur für jene Fälle vorzubehalten, wo entweder ge-
gründete Bedenken gegen den Handlungswerber in gedachter Beziehung 6.
vorherrschen, oder wo es sich um die Verleihung von Befugnissen zum Handel
mit L. C. Waaren innerhalb der Stre>e von einer Meile von der frem- gur
ven Gränze handelt, für welch lezteren Fall auch die weiteren, in dem
Hoffammerd. yom 8, Juli 1801, Z. 12717 aufgenommenen Bestimmun- ai
gen in Anwendung zu kommen haben. Lar
Hoffammerd. vom 29. Nov. 1827, Hofz. 46115 , Nggsz. 70751, unt
In Fällen aber , wo das Geses auf Zollübertretungen außer den ge- tig!
sezlihen Contrabandstrafen auch den Verlust des Handelsrechtes, die Aus- erw
schließung des Individuums von der Handlung oder andere auf den Be- tri
trieb ves Handels sich beziehenden Strafen verhängt, haben die Cameral- Dis
gefällenbehörden die Eröffnung der Landesstelle zur weitern Amtshand- s
jung zu erwarten. Wie
Hofkammerd. yom 6, Oct. 1820, Hofz. 39972, R9g83. 54668. wer
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