Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

30 I, Theil XIV. Abhandlung. 
Hofkammerd. vom 17. August 1830, Hofz. 28314, Ngg83z. 47432, 
und 30. Jänner 1836 , Hofz. 4729 , Rgg8z. 8609. 
a) Das neue Strafgesetz über iGefällsübertretungen besagt dießfalls 8. 244 : 
Handlungsdiener , Handlungsbestellte , können , wenn dieselben frevelhaf- 
ten Schleichhandels schuldig erkannt werden, zur Erlangung einer Hand- 
lungs-Krämeiei oder Hausierbefugniß unfähig erklärt werden. Der Name 
derselben ist in diesem Falle bekannt zu geben. 
Wenn jedoch besondere Verhältnisse und Rücksichten zu Gunsten ei- 
nes solchen Handelswerbers das Wort führen, und eine ausnahmsweise 
Behandlung rechtfertigen sollten , soll es den Landesstellen gestattet seyn, 
in Fällen dieser Art die Entscheidung selbst dem höheren Erkenntnisse 
ver Hofstellen zu unterziehen. 
Hoffammerv. vom 8. Oct. 1827, Hofz. 405597, NRggs8z. 58892; 
Wenn es übrigens gleich in Gemäßheit der allerh. Entsc<l. vom 
24. Febr. 1827 T) nicht thunlich erscheint , sol<e Individuen, welche sich unt 
Übertretungen der Gewerbs - und Steuervorschriften und Berlekungen G 
der Rechte der besteuerten Handlungsleute zu Schulden kommen ließen, e 
gleich darauf mit Handlungsbefugnissen zu betheilen , zu deren Erlan- bür 
gung nach den best*henden Vorschriften vorzüglich auch das Erforderniß 
einer unbescholtenen Moralität gehört , so hängt es doch , da sich eine bor 
bestimmte Zeitfrist, bis zu welchen Individuen, die sich des unbefugten den 
Handels schuldig gemacht haben, von der Verleihung von Handlungsbe- R 
fugnissen auszuschließen wären, nicht wohl festsetzen läßt, von der e 
Würdigung der mehr erschwerenden oder mildernd.en 
Umstände in einzelnen Fällen ab, inwieweit derlei Zu- 
rechnungen Statt finden können. Er 
Hoffammerd. vom 13. März 1838, Hofz. 8555, Nggsz. 16813. son 
+) Diese allerh. Entschl. eröffnet mit Hoffammerd. vom 12. März 1827 be- Un 
sagt dießfalls bloß, daß die Gewerbs - und Handelsleute gegen unbe» uni 
fugte Eingriffe und Störungen ihrer Gerechtsame nachdrücklich zu schüßen scho 
seyen. 
Eine vorläufige Nüsprache vor Verleihung eines Den 
Handlungsbefugnisses mit den Cameralgefällsbehör- es 
venistnur für jene Fälle vorzubehalten, wo entweder ge- 
gründete Bedenken gegen den Handlungswerber in gedachter Beziehung 6. 
vorherrschen, oder wo es sich um die Verleihung von Befugnissen zum Handel 
mit L. C. Waaren innerhalb der Stre>e von einer Meile von der frem- gur 
ven Gränze handelt, für welch lezteren Fall auch die weiteren, in dem 
Hoffammerd. yom 8, Juli 1801, Z. 12717 aufgenommenen Bestimmun- ai 
gen in Anwendung zu kommen haben. Lar 
Hoffammerd. vom 29. Nov. 1827, Hofz. 46115 , Nggsz. 70751, unt 
In Fällen aber , wo das Geses auf Zollübertretungen außer den ge- tig! 
sezlihen Contrabandstrafen auch den Verlust des Handelsrechtes, die Aus- erw 
schließung des Individuums von der Handlung oder andere auf den Be- tri 
trieb ves Handels sich beziehenden Strafen verhängt, haben die Cameral- Dis 
gefällenbehörden die Eröffnung der Landesstelle zur weitern Amtshand- s 
jung zu erwarten. Wie 
Hofkammerd. yom 6, Oct. 1820, Hofz. 39972, R9g83. 54668. wer 
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